# Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei, Übertragung auf Bezirkshauptmannschaften

45.

Verordnung

der Landesregierung über eine Änderung der Verordnung über

die Übertragung von Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei

auf die Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz und Feldkirch

Auf Grund des § 17 Abs. 3 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 40/1985, wird auf Antrag der Marktgemeinde Nenzing verordnet:

Die Verordnung über die Übertragung von Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz und Feldkirch, LGBl. Nr. 11/2004, in der Fassung LGBl. Nr. 3/2005 und Nr. 24/2006, wird wie folgt geändert: