# Vergabenachprüfungsgesetz

Regierungsvorlage 71/2006

53.

Gesetzüber eine Änderung des Vergabenachprüfungsgesetzes

Der Landtag hat beschlossen:

Das Vergabenachprüfungsgesetz, LGBl. Nr. 1/2003, wird wie folgt geändert:

„§ 2

Gesondert anfechtbare Entscheidungen

„§ 6

Mitteilungspflichten

9. Der § 9 lautet:

„§ 9

Parteistellung

„§ 18

Gebühren

27. Nach dem § 18 wird folgender § 19 eingefügt:

„§ 19

Gebührenersatz