# Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz

Regierungsvorlage 83/2006

4.

Gesetz

über eine Änderung des Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes

Der Landtag hat beschlossen:

Das Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz, LGBl. Nr. 34/1964, in der Fassung LGBl. Nr. 25/1976, wird wie folgt geändert:

„§ 2a

Zuständigkeit des Schulleiters

Die Diensthoheit über die Lehrer für öffentliche Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie Polytechnische Schulen hat hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Angelegenheiten der Schulleiter als Dienstbehörde auszuüben: