# Planzeichenverordnung

6.

Verordnung

der Landesregierung über eine Änderung der

Planzeichenverordnung

Auf Grund des § 12 Abs. 6 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, wird verordnet:

Die Verordnung der Landesregierung über die Form der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne (Planzeichenverordnung – PZV), LGBl. Nr. 50/ 1996, wird wie folgt geändert:

1.16 Betriebsgebiet Kategorie I (§ 14 Abs. 5 RPG)

Signatur: BB I

Farbe: violett

Sofern gemäß § 14 Abs. 5 letzter Satz RPG zur Sicherung geeigneter Flächen für Produktionsbetriebe Zonen festgelegt werden, in denen Gebäude und Anlagen nach Abs. 6 zweiter Satz lit. a bis c RPG nicht zulässig sind, sind diese Zonen mit dem Buchstaben P zu bezeichnen.

Betriebsgebiet Kategorie II (§ 14 Abs. 6 RPG)

Signatur: BB II

Farbe: violett

Sofern gemäß § 14 Abs. 7 RPG Zonen festgelegt werden, die ausschließlich für Betriebe oder einzelne Arten von Betrieben bestimmt sind, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen fallen, sind diese Zonen mit dem Buchstaben G sowie einer arabischen Ziffer zu bezeichnen. In ergänzenden Bestimmungen ist anzugeben, für welche Arten von Betrieben diese Zonen bestimmt sind.

3. In der Anlage wird im Punkt A nach der Z. 1.17 folgende Z. 1.18 eingefügt:

1.18 Besondere Fläche für sonstige Handelsbetriebe (§ 15a RPG)

Signatur: entsprechend 1.12 – 1.15 sowie BBI (ohne Zonierung), jedoch mit angefügtem tiefgestelltem H

Farbe: entsprechend 1.12 – 1.16

Die einzelnen Gebiete sind mit arabischen Ziffern zu bezeichnen. In ergänzenden Bestimmungen sind gegebenenfalls das zulässige Höchstausmaß der Verkaufsfläche sowie allfällige Einschränkungen auf bestimmte Warengruppen bzw. das zulässige Höchstausmaß für Lebensmittel anzugeben.