# Aufhebung einer Widmung im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Tschagguns durch den Verfassungsgerichtshof

7.

Kundmachung

der Landesregierung über die Aufhebung einer Widmung im

Flächenwidmungsplan der Gemeinde Tschagguns durch den

Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. Dezember 2006, V 59/06-10, den Flächenwidmungsplan der Gemeinde Tschagguns in der Fassung der „Verordnung der Gemeindevertretung Tschagguns vom 20.11.2003 über eine Änderung des Flächenwidmungsplanes", beschlossen von der Gemeindevertretung am 20. November 2003, aufsichtsbehördlich genehmigt durch Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 12. Dezember 2003, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 22. Dezember 2003 bis 23. Jänner 2004, insoweit damit Teilflächen der Grundstücke Nr. 215/1 und 220/1 und die Bauparzelle .923 als Baufläche-Mischgebiet (Landwirtschaft) festgelegt werden, als gesetzwidrig aufgehoben.