# Öffnungszeiten aus Anlass der Weltgymnaestrada 2007

19.

Verordnung

des Landeshauptmannes über die Öffnungszeiten

aus Anlass der Weltgymnaestrada 2007

Auf Grund der §§ 4 Abs. 2, 4 und 5 sowie 5 Abs. 2 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, wird verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

Die Werktag-Öffnungszeitenverordnung, LGBl. Nr. 34/2003, gilt in der Zeit vom 7. Juli 2007 bis einschließlich 13. Juli 2007 in der Landeshauptstadt Bregenz, den Städten Dornbirn, Feldkirch und Hohenems, den Marktgemeinden Götzis, Hard, Lauterach, Lustenau, Rankweil und Wolfurt und den Gemeinden Alberschwende, Altach, Andelsbuch, Bildstein, Egg, Fußach, Gaißau, Höchst, Hörbranz, Kennelbach, Klaus, Koblach, Lochau, Mäder, Röthis, Schlins, Schwarzach, Schwarzenberg, Sulz und Weiler (Nationendörfer) mit folgenden Abweichungen:

§ 2

Wöchentliche Gesamtoffenhaltezeit

Die wöchentliche Gesamtoffenhaltezeit der Verkaufsstellen an Werktagen (Montag 05.00 Uhr bis Samstag 18.00 Uhr) in den im § 1 genannten Nationendörfern darf 72 Stunden nicht überschreiten.

§ 3

Sonderregelung für die Beschäftigung von Arbeitnehmern

Arbeitnehmer mit Ausnahme von jugendlichen Arbeitnehmern im Sinne des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes dürfen am 7. Juli 2007 von 18.00 Uhr bis 21.00 Uhr und am 8. Juli 2007 während der in § 1 lit. b ausgewiesenen Offenhaltezeiten für den Warenverkauf und für die damit verbundenen Tätigkeiten beschäftigt werden, sofern nicht bereits eine Ausnahme durch das Arbeitsruhegesetz oder durch eine Verordnung des zuständigen Bundesministers aufgrund des Arbeitsruhegesetzes festgelegt wurde.

§ 4

Strafbestimmungen

Übertretungen dieser Verordnung werden aufgrund der Bestimmungen des Öffnungszeitengesetzes 2003 bestraft.

§ 5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 7. Juli 2007 in Kraft und mit Ablauf des 13. Juli 2007 außer Kraft.