# Lärmkartenverordnung

23.

Verordnung

der Landesregierung über strategische Lärmkarten

und Aktionspläne

(Lärmkartenverordnung)*)

Gemäß den §§ 50b Abs. 4 und 50c Abs. 5 Straßengesetz, LGBl. Nr. 8/1969 in der Fassung LGBl. Nr. 22/2006, wird verordnet:

§ 1

Allgemeines

Diese Verordnung gilt für die Ausarbeitung von strategischen Lärmkarten gemäß § 50b und Aktionsplänen gemäß § 50c Straßengesetz.

§ 2

Begriffsbestimmungen

Für die Begriffsbestimmungen gilt Abschnitt 4 der ÖAL-Richtlinie Nr. 36 – Blatt 2, Ausgabe 1.12.2006.

§ 3

Lärmindizes und Bewertungsmethode

(1) Der Lden (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) in Dezibel (dB) ist mit folgender Gleichung definiert:

(Formel – kann aus technischen Gründen nicht dargestellt werden)

Hiebei gilt:

(2) Für die Berechnung der Lärmindizes gemäß Abs. 1 gelten folgende Zeiträume:

(3) Die Werte für Lden sowie Lnight werden beim Umgebungslärm Straßenverkehr nach RVS 04.02.11, ausgegeben 2006, bestimmt.

§ 4

Strategische Lärmkarten und Aktionspläne

(1) Für die Mindestanforderungen für die Ausarbeitung von strategischen Lärmkarten und Konfliktzonenplänen gelten die in der ÖAL-Richtlinie 36 – Blatt 2, in der Fassung vom 1.12.2006, vorgesehenen Bestimmungen.

(2) Konfliktzonenpläne bilden einen Bestandteil der (strategischen) Lärmkarten. Sie weisen jene geografischen Bereiche aus, in denen die Schwellenwerte überschritten werden.

(3) Grundsätzlich gilt für den durch Verkehr

auf Hauptverkehrsstraßen verursachten Lärm ein Schwellenwert von Lden von 60 dB und ein Lnight von 50 dB.

(4) Für Aktionspläne gelten die in der ÖAL-Richtlinie 36 – Blatt 2, in der Fassung vom 1.12.2006, vorgesehenen Bestimmungen.