# Landesbetriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

28.

Verordnung

des Landeshauptmannes über eine Änderung der

Landesbetriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

Auf Grund des § 13 Abs. 3 und 4 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112/1996, wird verordnet:

Die Landesbetriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, LGBl. Nr. 13/1995, in der Fassung LGBl. Nr. 33/2004, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Fahrgäste dürfen im Fahrzeug nicht rauchen."

„§ 5a

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