# Gemeindeverband „Hauptschulverband Großes Walsertal"

47.

Verordnung

der Landesregierung über die Bildung des

Gemeindeverbandes „Hauptschulverband Großes Walsertal"

Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Schulerhaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 32/1998, wird auf Antrag der Gemeinde Blons und mit Zustimmung der anderen im § 1 Abs. 1 genannten Gemeinden verordnet:

§ 1

Allgemeines

(1) Die Gemeinden Blons, Fontanella, Raggal, St. Gerold, Sonntag und Thüringerberg bilden einen Gemeindeverband als gesetzlichen Schulerhalter der Hauptschule Großes Walsertal.

(2) Der Gemeindeverband führt die Bezeichnung „Hauptschulverband Großes Walsertal" und hat seinen Sitz in Blons.

§ 2

Schulliegenschaft

(1) Die Schulliegenschaft mit Schulgebäude und -einrichtung der Hauptschule Großes Walsertal steht im Eigentum der Gemeinde Blons.

(2) Die Gemeinde Blons stellt die Schulliegenschaft mit Schulgebäude und -einrichtung dem Gemeindeverband gegen ein angemessenes Mietentgelt zur Verfügung. Hierüber ist ein gesonderter Bestandsvertrag abzuschließen.

§ 3

Investitions- und Instandsetzungsaufwand

(1) Zum Investitionsaufwand gehören alle Kosten für die erstmalige Beistellung der Schulliegenschaft mit Schulgebäude und - einrichtung.

(2) Zum Instandsetzungsaufwand gehören sämtliche, in gewissen Zeitabständen wiederkehrende Aufwendungen für Maßnahmen zur Erhaltung der Schulliegenschaft mit Schulgebäude und -einrichtung, durch die der Nutzungswert der Schulliegenschaft wesentlich erhöht oder deren Nutzungsdauer wesentlich verlängert wird, ohne jedoch deren Wesensart zu verändern.

(3) Der gesamte Investitions- und Instandsetzungsaufwand für die Schulliegenschaft mit Schulgebäude und -einrichtung der Hauptschule Großes Walsertal ist von der Gemeinde Blons zu tragen.

(4) Der zwischen der Gemeinde Blons und dem Gemeindeverband abzuschließende Bestandsvertrag muss so gestaltet sein, dass der Gemeindeverband in der Lage ist, die ihm hinsichtlich der Schulerhaltung zukommenden Rechte und Pflichten wahrzunehmen. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass vom Gemeindeverband künftig beschlossene Investitions- oder Instandsetzungsmaßnahmen von der Gemeinde Blons unverzüglich durchgeführt werden.

§ 4

Betriebsaufwand

(1) Zum Betriebsaufwand gehören sämtliche Kosten der Schulerhaltung, die nicht dem Investitions- und Instandsetzungsaufwand (§ 3) zuzurechnen sind. Zum Betriebsaufwand zählen insbesondere die Kosten für die laufenden Instandhaltungsarbeiten an der Schulliegenschaft, die Beistellung des zur Betreuung der Schulliegenschaft erforderlichen Hilfspersonals, bei Führung als ganztägige Schule die Beistellung der für den Freizeitteil erforderlichen Lehrer oder Erzieher, der Verwaltungsaufwand sowie das an die Gemeinde Blons zu leistende Mietentgelt.

(2) Die Zuordnung der Aufwendungen entweder zum Betriebsaufwand oder zum Investitions- und Instandsetzungsaufwand hat jeweils einvernehmlich zwischen der Gemeinde Blons und dem Gemeindeverband zu erfolgen.

(3) Der durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes nicht gedeckte Betriebsaufwand für die Hauptschule Großes Walsertal ist von den verbandsangehörigen Gemeinden im Verhältnis ihrer Schülerzahlen zu tragen. Dabei ist der Betriebsaufwand durch die Gesamtzahl der Schüler der Hauptschule Großes Walsertal zu teilen und die sich ergebende Kopfquote mit der Zahl jener Schüler zu vervielfachen, die in den verbandsangehörigen Gemeinden den Hauptwohnsitz haben und die Hauptschule Großes Walsertal besuchen. Für die Ermittlung der Schülerzahl ist der Stand der Schüler am 1. Februar des Abrechnungsjahres maßgebend.

§ 5

Organe

Organe des Gemeindeverbandes sind

§ 6

Verwaltungsausschuss

(1) Dem Verwaltungsausschuss gehören 13 Mitglieder an, die sich auf die verbandsangehörigen Gemeinden wie folgt aufteilen:

Gemeinde Blons 2

Gemeinde Fontanella 2

Gemeinde Raggal 2

Gemeinde St. Gerold 2

Gemeinde Sonntag 3

Gemeinde Thüringerberg 2

(2) Die auf die einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden entfallenden Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind von der jeweiligen Gemeinde auf die Dauer der Funktionsperiode der Gemeindevertretung zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Funktionsdauer endet nach der Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder.

(3) Der Verwaltungsausschuss ist nach Bedarf, wenigstens aber einmal im Jahr, zu einer Sitzung einzuberufen. Er ist ferner binnen zweier Wochen einzuberufen, wenn dies drei Mitglieder unter Anführung des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangen. Die Einladung zu einer Sitzung des Verwaltungsausschusses ist den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich unter Anführung der Tagesordnung zuzustellen.

(4) Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.

(5) Dem Verwaltungsausschuss obliegen alle in den Wirkungsbereich des Gemeindeverbandes fallenden Aufgaben, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Organen des Gemeindeverbandes vorbehalten sind, insbesondere

§ 7

Obmann

(1) Der Obmann und sein Stellvertreter sind auf die Dauer der Funktionsperiode des Verwaltungsausschusses zu wählen. Die Funktionsdauer endet nach der Wahl des neuen Obmannes und seines Stellvertreters.

(2) Dem Obmann obliegen

(3) In der Geschäftsordnung des Verwaltungsausschusses kann dem Obmann die Vergabe von Lieferungen und Leistungen bis zu einem genau zu bestimmenden Kostenaufwand im Einzelfall übertragen werden.

§ 8

Rechnungsprüfer

(1) Der Verwaltungsausschuss hat zur Überwachung der gesamten Gebarung des Gemeindeverbandes zwei Rechnungsprüfer für die Dauer seiner Funktionsperiode zu wählen. Die Rechnungsprüfer dürfen weder dem Verwaltungsausschuss noch derselben Gemeinde angehören.

(2) Neben der Prüfung des Rechnungsabschlusses ist die Gebarung des Gemeindeverbandes mindestens einmal jährlich sowie außerdem auf Verlangen des Verwaltungsausschusses und bei jedem Wechsel der mit der Leitung der Buchhaltungs- und Kassengeschäfte betrauten Personen zu prüfen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist dem Verwaltungsausschuss ein schriftlicher Bericht ohne unnötigen Aufschub vorzulegen.

§ 9

Urkundenfertigung

Urkunden, durch die privatrechtliche Berechtigungen und Verpflichtungen des Gemeindeverbandes gegenüber Dritten begründet, abgeändert oder aufgehoben werden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes sowie eines weiteren Mitgliedes des Verwaltungsausschusses, welches jedoch nicht derselben Gemeinde wie der Obmann angehören darf.

§ 10

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2007 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Hauptschulverband Großwalsertal", LGBl. Nr. 1/1986, in der Fassung LGBl. Nr. 60/2001, außer Kraft.