# Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Regierungsvorlage 48/2007

51.

Gesetzüber eine Änderung des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes*)

Der Landtag hat beschlossen:

Das Elektrizitätswirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 59/2003, in der Fassung LGBl. Nr. 2/2006, wird wie folgt geändert:

„§ 21

Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten

Reichen die vorhandenen Leitungskapazitäten für

„§ 31a

Langfristplanung

§ 31b

Ausschreibung der Primärregelleistung

(1) Die Bereitstellung der Primärregelleistung (§ 31 Abs. 1

lit. o) hat mittels einer vom Regelzonenführer oder einem vonihm Beauftragten regelmäßig, jedoch mindestens halbjährlich, durchzuführenden Ausschreibung zu erfolgen. Die Höhe der jeweils auszuschreibenden bereitzustellenden Leistung muss den Anforderungen des Europäischen Verbundbetriebes (UCTE) entsprechen. Die im Primärregelsystem pro Anlage vorzuhaltende Leistung hat mindestens zwei MW zu betragen.

(2) Der Regelzonenführer hat regelmäßig ein transparentes und

diskriminierungsfreies Präqualifikationsverfahren zur Ermittlung der für die Teilnahme an der Ausschreibung interessierten Anbieter von Primärregelleistung durchzuführen. Die in dem Präqualifikationsverfahren als geeignet eingestuften Anbieter von Primärregelleistung sind zur Teilnahme an der Ausschreibung berechtigt.

(3) Falls eine Ausschreibung nach Abs. 1 erfolglos ist, hat

der Regelzonenführer die geeigneten Anbieter nach Abs. 2 gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen zur Bereitstellung der Primärregelleistung zu verpflichten.“

„1. Abschnitt

Rechte der Kunden,Pflichten der Versorger, Netzbenutzer und Erzeuger“

48. Nach dem § 45 wird folgender § 45a eingefügt:

„§ 45a

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Versorger

„2. Abschnitt

Strom aus KWK-Anlagen

§ 48a

Kriterien für den Wirkungsgrad vonKraft-Wärme-Kopplung (KWK)

(1) Zur Bestimmung der Effizienz der KWK nach Anlage IV des

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes kann dieBehörde Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugungvon Strom und Wärme festlegen. Diese Wirkungsgrad-Referenzwertehaben aus einer Matrix von Werten, aufgeschlüsselt nach relevanten Faktoren wie Baujahr und Brennstofftypen zu bestehen, und müssen sich auf eine ausführlich dokumentierte Analyse stützen, bei der unter anderem die Betriebsdaten bei realen Betriebsbedingungen, der grenzüberschreitende Stromhandel, der Energieträgermix, die klimatischen Bedingungen und die angewandten KWK-Technologien gemäß den Grundsätzen der Anlage IV des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes zu berücksichtigen sind.

(2) Bei der Bestimmung der Wirkungsgrad-Referenzwerte nach Abs. 1 sind die von der Europäischen Kommission nach Art. 4 der Richtlinie 2004/8/EG festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte angemessen zu berücksichtigen.

§ 48b

Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienterKraft-Wärme-Kopplung (KWK)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Erzeugers mit Bescheid

jene KWK-Anlagen zu benennen, für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK nach § 2 Z. 19 ausgestellt werden dürfen. Die erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Energie-Control GmbH unverzüglich mitzuteilen.

(2) Der vom Netzbetreiber nach Abs. 1 ausgestellte

Herkunftsnachweis hat zu umfassen:

§ 48c

Berichte

(1) Die Behörde hat dem zuständigen Bundesminister jährlich

vorzulegen:

„§ 57

Genehmigung der Allgemeinen Bedingungender Netzbetreiber und Bilanzgruppenverantwortlichen“

„§ 57a

Anzeige der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versorger