# Bezügegesetz 1998

Selbständiger Antrag 52/2007

54.

Gesetzüber eine Änderung des Bezügegesetzes 1998

Das Bezügegesetz 1998, LGBl. Nr. 3/1998, in der Fassung LGBl. Nr. 46/1999, Nr. 30/2000, Nr. 22/2001 und Nr. 58/2001, wird geändert wie folgt:

Im § 2 ist dem Abs. 1 folgender Satz anzufügen:

„Für die Dauer der Karenzierung eines Abgeordneten (§ 66 Landtagswahlgesetz) gebühren diesem keine Bezüge.“