# Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz

Regierungsvorlage 68/2007

59.

Gesetzüber eine Änderung des Land- und forstwirtschaftlichenBerufsausbildungsgesetzes*)

Der Landtag hat beschlossen:

Das Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz, LGBl. Nr. 22/1992, in der Fassung LGBl. Nr. 52/1995 und Nr. 37/2001, wird wie folgt geändert:

„§ 6a

Teilprüfungen

§ 6b

Ausbildungsversuche

(1) Wenn es im Interesse der Verbesserung der Ausbildung von

Lehrlingen gelegen ist, kann die Landesregierung zur Erprobung,ob bestimmte berufliche Tätigkeiten geeignet sind, denGegenstand eines neuen Lehrberufes in der Dauer von drei Jahrenauf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft zu bilden, nachAnhörung der Behörde und der land- und forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung die Durchführung eines Ausbildungsversuches vorsehen.

(2) In dieser Verordnung sind festzulegen:

„Abschnitt 2a

Integrative Berufsausbildung

§ 10a

Verlängerte Lehrzeit

(1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten

Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann am Beginn oder im Laufe der Lehrausbildung eine gegenüber § 4 Abs. 2 längere Lehrzeit vereinbart werden.

(2) Die Lehrzeit kann um höchstens ein Jahr, in Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahre verlängert werden, sofern dies für die Erreichung der Facharbeiterprüfung notwendig ist.

(3) Die integrative Berufsausbildung nach Abs. 1 soll

vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.

§ 10b

Teilqualifikation

(1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten

Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in dasBerufsleben kann in einem Ausbildungsvertrag die Festlegungeiner Teilqualifikation durch Einschränkung auf bestimmte Teiledes Berufsbildes eines Lehrberufs, allenfalls unter Ergänzungvon Fertigkeiten und Kenntnissen aus Berufsbildern weitererLehrberufe, vereinbart werden. Der Ausbildungsvertrag hat Fertigkeiten und Kenntnisse zu umfassen, die im Wirtschaftsleben verwertbar sind.

(2) In der Vereinbarung sind jedenfalls die zu vermittelnden

Fertigkeiten und Kenntnisse und die Dauer der Ausbildung festzulegen. Die Dauer dieser Ausbildung kann zwischen einem und drei Jahren betragen.

(3) Die integrative Berufsausbildung nach Abs. 1 soll

vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.

§ 10c

Personenkreis

Für die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildungkommen Personen in Betracht, die das Arbeitsmarktservice nichtin eine Lehrausbildung nach § 4 dieses Gesetzes oder nach § 1des Berufsausbildungsgesetzes vermitteln konnte und auf diezumindest eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

§ 10d

Ausbildungsinhalte

Die Festlegung der Ausbildungsinhalte, des Ausbildungszielesund der Zeitdauer der integrativen Berufsausbildung hat durch die Vertragsparteien gemeinsam mit der Berufsausbildungsassistenz (§ 10f) unter Einbeziehung der Behörde sowie der Schulbehörde und des Schulerhalters vor Beginn der Ausbildung zu erfolgen. Dabei sind auch pädagogische Begleitmaßnahmen sowie die Form der Einbindung in den Berufsschulunterricht unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse festzulegen.

§ 10e

Genehmigung eines Ausbildungsverhältnisses

Ein Lehrvertrag nach § 10a oder ein Ausbildungsvertrag nach§ 10b bedürfen einer Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

§ 10f

Berufsausbildungsassistenz

(1) Die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung

nach den §§ 10a und 10b ist durch eine Berufsausbildungsassistenz zu begleiten und zu unterstützen. Diese hat durch bewährte Einrichtungen auf dem Gebiet der sozialpädagogischen Betreuung und Begleitung zu erfolgen, die vom Arbeitsmarktservice, vom Bundessozialamt oder einer Gebietskörperschaft mit der Durchführung der Berufsausbildungsassistenz betraut wurden.

(2) Die Berufsausbildungsassistenz hat im Zuge ihrer

Unterstützungstätigkeit sozialpädagogische, psychologische und didaktische Probleme von Personen, die ihr im Rahmen der integrativen Berufsausbildung anvertraut sind, mit Vertretern von Lehrbetrieben, besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen und Berufsschulen zu erörtern, um zur Lösung dieser Probleme beizutragen.

(3) Die Berufsausbildungsassistenz hat an der Festlegung der Ausbildungsinhalte der integrativen Berufsausbildung (§ 10d) sowie an Abschlussprüfungen nach § 10g mitzuwirken.

(4) Die Berufsausbildungsassistenz hat bei einem Ausbildungswechsel das Einvernehmen mit den an der integrativen Berufsausbildung Beteiligten herzustellen und diesbezüglich besondere Beratungen durchzuführen.

§ 10g

Abschlussprüfung bei Teilqualifikation

(1) Zur Feststellung der in einer Ausbildung nach § 10b

erworbenen Qualifikationen kann innerhalb der letzten zwölf Wochen der Ausbildung eine Abschlussprüfung durchgeführt werden. Diese ist von einem von der Behörde zu nominierenden Experten des betreffenden Berufsbereichs und einem Mitglied der Berufsausbildungsassistenz durchzuführen.

(2) Anhand der im Ausbildungsvertrag vereinbarten

Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele ist bei der Abschlussprüfung festzustellen, welcher Ausbildungsstand erreicht und welche Fertigkeiten und Kenntnisse erworben wurden.

(3) Die Behörde hat darüber ein Abschlussprüfungszeugnis

auszustellen. Gegebenenfalls ist im Abschlussprüfungszeugnis zu bestätigen, dass und welche wesentlichen Teile eines Lehrberufs erlernt wurden, soweit dies zur Verbesserung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt sinnvoll ist.

(4) Der nähere Ablauf der Abschlussprüfung und die Gestaltung

des Abschlussprüfungszeugnisses sind entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Berufsbereichs von der Behörde festzulegen.

(5) Teilprüfungen zur Abschlussprüfung über einzelne Teile

der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse können bereits vor dem im Abs. 1 genannten Zeitraum abgehalten werden. § 6a Abs. 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass von den Voraussetzungen des § 6a Abs. 2 abgewichen werden kann, soweit dies aufgrund der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse sinnvoll scheint.

§ 10h

Wechsel der Ausbildung

(1) Ein Wechsel zwischen einer Ausbildung nach § 4, § 10a und § 10b ist aufgrund einer Vereinbarung zwischen der lehrberechtigten Person oder der Ausbildungseinrichtung einerseits und dem Lehrling oder der auszubildenden Person andererseits im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und unter Einbeziehung der Schulbehörde und des Schulerhalters zulässig.

(2) Der Wechsel hat durch Abschluss eines neuen Lehrvertrags

oder Ausbildungsvertrages, bei Wechsel zwischen einem Lehrverhältnis nach § 4 und einem Lehrverhältnis nach § 10a auch durch Änderung des Lehrvertrags zu erfolgen. Im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und der Behörde sowie erforderlichenfalls unter Einbeziehung der Schulbehörde und des Schulerhalters sind die in der Folge noch erforderlichen Ausbildungsinhalte und die noch erforderliche Ausbildungsdauer festzulegen.

(3) Die Probezeit nach § 145 des Land- und Forstarbeitsgesetzes beginnt bei einem Wechsel der Ausbildung im selben Lehrbetrieb oder in derselben Ausbildungseinrichtung nicht von neuem zu laufen.

(4) Wurde im Rahmen einer Ausbildung nach § 10b sowohl das Ausbildungsziel nach § 10g im Sinne einer erfolgreichen Ablegung der Abschlussprüfung als auch das berufsfachliche Bildungsziel der ersten Schulstufe der Berufsschule weitgehend erreicht, so ist bei einer anschließenden Ausbildung in einem Lehrberuf nach § 4 oder § 10a zumindest das erste Lehrjahr auf die Dauer der Lehrzeit anzurechnen, sofern nicht eine Vereinbarung nach Abs. 2 eine weitergehende Anrechnung vorsieht.

§ 10i

Anwendung von Rechtsvorschriften

Auf Personen, die in einer Teilqualifikation nach § 10bausgebildet werden, kommen, soweit in diesem Abschnitt nichtsanderes bestimmt wird, dieses Gesetz sowie der 6. Abschnitt des Land- und Forstarbeitsgesetzes zur Anwendung.“

„§ 11a

Teilprüfungen

„§ 12a

Anerkennung von Ausbildungsnachweisen

„§ 20a

Besondere selbständigeAusbildungseinrichtungen