# Ausbildungskurs und Prüfung für Schilehrer

69.

Verordnung

der Landesregierung über eine Änderung der Verordnung

über den Ausbildungskurs und die Prüfung für Schilehrer

Auf Grund des § 27 des Schischulgesetzes, LGBl. Nr. 55/2002, wird verordnet:

Die Verordnung über den Ausbildungskurs und die Prüfung für Schilehrer, LGBl. Nr. 51/2004, wird wie folgt geändert:

Im § 4 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „§ 3 Z. 1," der Ausdruck „4 in Grundzügen," eingefügt.