# Einkaufszentrum in Fußach

70.

Verordnung

der Landesregierung über die Zulässigerklärung der

Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum

in Fußach*)

Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 43/1999 und Nr. 23/2006, wird verordnet:

Im Bereich der Liegenschaft GST-NR 1548, GB Fußach, wird die Widmung einer besonderen Fläche für die Errichtung eines Einkaufszentrums mit einem Höchstausmaß an Verkaufsflächen von 670 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG) für zulässig erklärt.