# Einkaufszentrum in Bregenz

81.

Verordnung

der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Bregenz*)

Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 43/1999 und Nr. 23/2006, wird verordnet:

Im Bereich der Liegenschaften GST-NRN .1200, .1336, sowie der Teilflächen der GST-NRN 356/4, 489/2, 489/3, 489/4, 489/6, GB Rieden, die innerhalb der im Lageplan es Amtes der Landesregierung, Zl. VIIa-421.67, vom 17.7.2007 in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, wird die Widmung einer besonderen Fläche für die Errichtung eines Einkaufszentrums mit einem Höchstausmaß an Verkaufsflächen von 3.011 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG) für zulässig erklärt; eine Verkaufsfläche für Lebensmittel ist nicht zulässig.