# Baueingabeverordnung

84.

Verordnung

der Landesregierung über eine Änderung der

Baueingabeverordnung*)

Auf Grund des § 21 des Baugesetzes, LGBl. Nr. 52/2001, in der Fassung LGBl. Nr. 44/2007, wird verordnet:

Die Baueingabeverordnung, LGBl. Nr. 62/2001, wird wie folgt geändert:

„§ 4

Inhalt und Form des Energieausweises

§ 5

Ausstellung eines Energieausweises

„3. Abschnitt

Schlussbestimmungen"

„§10

Begriffsbestimmung

Eine OIB-Richtlinie im Sinne dieser Verordnung ist eine vom