# Luftreinhalteverordnung

85.

Verordnung

der Landesregierung über eine Änderung der

Luftreinhalteverordnung*)

Auf Grund der §§ 2 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 2 und 6 Abs. 7 des Landesluftreinhaltegesetzes, LGBl. Nr. 42/1994, wird verordnet:

Die Verordnung der Landesregierung über die Luftreinhaltung hinsichtlich Heizungsanlagen (Luftreinhalteverordnung), LGBl. Nr. 82/1994, in der Fassung LGBl. Nr. 57/1998, Nr. 25/1999, Nr. 27/2000 und Nr. 9/2002, wird wie folgt geändert:

1. Der § 8 Abs. 1 lautet:

„(1) Holzbrennstoffe, die dem § 3 Abs. 1 lit. a nicht

entsprechen, dürfen in Heizungsanlagen, die durch besondere technische Einrichtungen die Einhaltung der §§ 4 und 5 dieser Verordnung sicherstellen, verbrannt werden. Dabei gilt der im § 5 Abs. 2 festgesetzte Grenzwert für Kohlenmonoxidemissionen auch für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 150 kW. Die Ausnahme des ersten Satzes gilt nicht für Holzbrennstoffe aus Bau- und Abbruchabfällen und andere Holzbrennstoffe, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder aufgrund einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können."