# EU-Rechtsanpassungsgesetz 2007

Regierungsvorlage 99/2007

1.EU-Rechtsanpassungsgesetz 2007*)

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz über das Gemeindegut, LGBl. Nr. 49/1998, in der Fassung LGBl. Nr. 58/2001, wird wie folgt geändert:

Artikel II

Das Landesbedienstetengesetz 1988, LGBl. Nr. 1/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 28/1991, Nr. 29/1993, Nr. 40/1993, Nr. 22/1994, Nr. 27/1994, Nr. 49/1995, Nr. 2/1997, Nr. 4/1997, Nr. 58/1997, Nr. 64/1997, Nr. 5/1998, Nr. 25/1998, Nr. 19/1999, Nr. 49/2000, Nr. 14/2001, Nr. 58/2001, Nr. 21/2002, Nr. 52/2002, Nr. 26/2003, Nr. 17/2005 und Nr. 38/2007, wird wie folgt geändert:

Artikel III

Das Landes-Personalvertretungsgesetz, LGBl. Nr. 16/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 34/1993, wird wie folgt geändert:

Im § 25 Abs. 3 wird der Beistrich nach dem Wort „haben“ durch das Wort „und“ ersetzt, entfällt die lit. b und wird die lit. c als lit. b bezeichnet.

Artikel IV

Das Gemeinde-Personalvertretungsgesetz, LGBl. Nr. 17/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 35/1993, wird wie folgt geändert:

Im § 25 Abs. 3 wird der Beistrich nach dem Wort „haben“ durch das Wort „und“ ersetzt, entfällt die lit. b und wird die lit. c als lit. b bezeichnet.

Artikel V

Das Gemeindeangestelltengesetz 2005, LGBl. Nr. 19/2005, in der Fassung LGBl. Nr. 43/2006, wird wie folgt geändert:

Artikel VI

Das Lichtspielgesetz, LGBl. Nr. 56/2002, in der Fassung LGBl. Nr. 27/2005, wird wie folgt geändert:

Artikel VII

Das Wettengesetz, LGBl. Nr. 18/2003, in der Fassung LGBl. Nr. 27/2005, wird wie folgt geändert:

Artikel VIII

Das Sittenpolizeigesetz, LGBl. Nr. 6/1976, in der Fassung LGBl. Nr. 27/2005, wird wie folgt geändert:

Artikel IX

Das landwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl. Nr. 14/1979, in der Fassung LGBl. Nr. 47/1996, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004 und Nr. 40/2006, wird wie folgt geändert:

Artikel X

Das Kindergartengesetz, LGBl. Nr. 49/1991, in der Fassung LGBl. Nr. 22/1993, Nr. 58/2001 und Nr. 49/2002, wird wie folgt geändert:

7. Dem § 7 werden folgende Abs. 6 bis 9 angefügt:

„(6) Der Eingang eines Antrages nach Abs. 5 ist innerhalb

eines Monats zu bestätigen und es ist dabei gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Gegen die Entscheidung der Landesregierung, die spätestens innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu erfolgen hat, steht das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat offen.

(7) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen,

inwieweit Ausbildungsnachweise gemäß Abs. 5 als Ersatz für Prüfungen nach den Abs. 1 und 2 gelten.

(8) Die Abs. 5 bis 7 gelten sinngemäß für

Ausbildungsnachweise, die in Drittstaaten oder für Drittstaatsangehörige ausgestellt worden sind, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.

(9) Zeugnisse aus Staaten, auf die die Abs. 5 bis 7 nicht

anzuwenden sind, sind als Nachweis der Erfüllung der fachlichen Anstellungserfordernisse im Sinne dieses Gesetzes nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind. Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, inwieweit Ausbildungsnachweise aus solchen Staaten als Ersatz für Prüfungen nach den Abs. 1 und 2 gelten.“

8. Nach dem § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

„§ 7a

Verlässlichkeit und gesundheitliche Eignung

Artikel XI

Das Wohnbauförderungsgesetz, LGBl. Nr. 31/1989, Nr. 7/1992, Nr. 21/1993, Nr. 49/1996, Nr. 2/2002 und Nr. 9/2006, wird wie folgt geändert:

Artikel XII

Das Sportgesetz, LGBl. Nr. 15/1972, in der Fassung LGBl. Nr. 17/1995, Nr. 58/2001 und Nr. 27/2005, wird wie folgt geändert:

Artikel XIII

Das Bergführergesetz, LGBl. Nr. 54/2002, in der Fassung LGBl. Nr. 27/2005 und Nr. 15/2006, wird wie folgt geändert:

„§ 7

Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Rechtder Europäischen Union

(1) Die Landesregierung hat im Einzelfall entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Ausbildungsnachweise, die Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union von einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates ausgestellt worden sind, durch Bescheid als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen im Sinne dieses Abschnittes anzuerkennen. Bestehen wesentliche Unterschiede zur Qualifikation durch Prüfungen und Ausbildungen im Sinne dieses Abschnittes und sind diese nicht durch Kenntnisse, insbesondere aufgrund einer Berufspraxis, ausgeglichen, ist der antragstellenden Person eine entsprechende Eignungsprüfung vorzuschreiben.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG die näheren Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach Abs. 1, insbesondere über die wesentlichen Unterschiede sowie den Inhalt und die Durchführung von Maßnahmen zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede, erlassen.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, inwieweit Ausbildungsnachweise gemäß Abs. 1 als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen im Sinne dieses Abschnittes gelten.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß für Ausbildungsnachweise, die in Drittstaaten oder für Drittstaatsangehörige ausgestellt worden sind, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.“

„§ 20

Ausflugsverkehr“

„§ 39

Ausflugsverkehr“

§ 4 – Voraussetzung für die Konzession –

§ 6 – Anerkennung von Prüfungen –

§ 7 – Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der

Europäischen Union –

§ 19 – Bergführeranwärter –

§ 22 – Voraussetzungen für die Konzession –

§ 24 – Anerkennung von Prüfungen –

§ 27 – Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen über den Bergführer

– in Verbindung mit § 7

§ 29 – Voraussetzung und Anmeldung –

§ 30 – Wanderführerausbildung –

§ 33 – Bewilligung –.

Artikel XIV

Das Schischulgesetz, LGBl. Nr. 55/2002, in der Fassung LGBl. Nr. 11/2007 und Nr. 18/2007, wird wie folgt geändert:

„§ 17

„§ 29

Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach demRecht der Europäischen Union

Artikel XV

Das Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/1997, in der Fassung LGBl. Nr. 58/2001 und Nr. 38/2002, wird wie folgt geändert:

Artikel XVI

Das Bodenseefischereigesetz, LGBl. Nr. 1/2002, in der Fassung LGBl. Nr. 38/2002 und Nr. 36/2004, wird wie folgt geändert:

Artikel XVII

Das Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 59/1995, in der Fassung LGBl. Nr. 58/2001 und Nr. 21/2004, wird wie folgt geändert: