# Fleischuntersuchungsgebührengesetz

Regierungsvorlage 98/2007

2.

Gesetz

über eine Änderung des Fleischuntersuchungsgebührengesetzes

Der Landtag hat beschlossen:

Das Fleischuntersuchungsgebührengesetz, LGBl. Nr. 75/1994, wird wie folgt geändert:

1. Der § 1 lautet:

„§ 1

Gegenstand der Gebühr

„§ 8

Zuständige Bezirkshauptmannschaft

Zur Erhebung der Gebühr ist die Bezirkshauptmannschaft