# Canyoningführer im Ausflugsverkehr

8.

Verordnung

der Landesregierung über die näheren Voraussetzungen

für Canyoning-Führer im Ausflugsverkehr*)

Auf Grund des § 27 in Verbindung mit § 20 Abs. 6 des Bergführergesetzes, LGBl. Nr. 54/2002, in der Fassung LGBl. Nr. 1/2008, wird verordnet:

§ 1

Anzeige

(1) Der Anzeige einer Person, die zum ersten Mal im Land die Tätigkeit als Canyoning-Führer aufnehmen will, sind folgende Nachweise anzuschließen:

(2) Nachweise nach Abs. 1 lit. a und b sind sowohl im Original oder in beglaubigter Kopie als auch mit einer beglaubigten Übersetzung einzureichen, Nachweise nach Abs. 1 lit. c, d und e sowohl im Original oder in Kopie als auch mit einer einfachen Übersetzung.

§ 2

Prüfung der Qualifikation

(1) Die Qualifikation ist mangelhaft, wenn wesentliche Unterschiede zwischen der nachgewiesenen Berufsqualifikation und der Qualifikation durch Prüfungen und Ausbildungen bestehen, die im

3. Abschnitt des Bergführergesetzes und den dazu ergangenen Verordnungen geregelt sind, sodass eine schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der unterrichteten oder geführten Personen besteht.

(2) Im Bescheid hat die Landesregierung auszusprechen, in welchen Bereichen die Qualifikation mangelhaft ist.

§ 3

Bescheinigung der Eignungsprüfung

Der Bergführerverband hat das Ergebnis der Eignungsprüfung zu bescheinigen und hiervon die Landesregierung zu benachrichtigen.