# Praktikanten, Schilehrer, Diplomschilehrer, Schiführer und Schischulleiter im Ausflugsverkehr

9.

Verordnung

der Landesregierung über die näheren Voraussetzungen

für Praktikanten, Schilehrer, Diplomschilehrer, Schiführer

und Schischulleiter im Ausflugsverkehr*)

Auf Grund des § 17 Abs. 6 des Schischulgesetzes, LGBl. Nr. 55/2002, in der Fassung LGBl. Nr. 1/2008, wird verordnet:

§ 1

Anzeige

(1) Der Anzeige einer Lehrkraft oder eines Praktikanten, die zum ersten Mal im Land verwendet werden, sind folgende Nachweise anzuschließen:

(2) Nachweise nach Abs. 1 lit. a und b sind sowohl im Original oder in beglaubigter Kopie als auch mit einer beglaubigten Übersetzung einzureichen, Nachweise nach Abs. 1 lit. c, d und e sowohl im Original oder in Kopie als auch mit einer einfachen Übersetzung.

§ 2

Prüfung der Qualifikation

(1) Die Qualifikation ist mangelhaft, wenn wesentliche Unterschiede zwischen der nachgewiesenen Berufsqualifikation und der Qualifikation durch Prüfungen und Ausbildungen bestehen, die im

7. Abschnitt des Schischulgesetzes und den dazu ergangenen

Verordnungen geregelt sind, sodass eine schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der unterrichteten oder geführten Personen besteht.

(2) Im Bescheid hat die Landesregierung auszusprechen, in welchen Bereichen die Qualifikation mangelhaft ist.

§ 3

Bescheinigung der Eignungsprüfung

Der Schilehrerverband hat das Ergebnis der Eignungsprüfung zu bescheinigen und hiervon die Landesregierung zu benachrichtigen.