# Einkaufszentrum in Hohenems

10.

Verordnung

der Landesregierung über die Zulässigerklärung

der Widmung einer besonderen Fläche für ein

Einkaufszentrum in Hohenems*)

Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 43/1999 und Nr. 23/2006, wird verordnet:

§ 1

(1) Im Bereich der Liegenschaften GST-NRN 2389, 2392 und 2393/1, alle GB Hohenems, wird die Widmung einer besonderen Fläche für die Errichtung eines Einkaufszentrums mit einem Höchstausmaß an Verkaufsflächen von 3.500 m2 für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), hievon höchstens 600 m2 Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.

(2) Die Widmung wird von der Erlassung einer Verordnung über das Mindestmaß der baulichen Nutzung abhängig gemacht. Das Mindestmaß wird wie folgt festgelegt:

Mindestgeschosszahl 2, wobei ein Geschoss keine geringere Geschossfläche als 80 % der Geschossfläche des größten Geschosses aufweisen darf, um als ganzes Geschoss gezählt zu werden. Geschosse sind als tatsächliche Geschosse unabhängig vom Niveau und von der Geschosshöhe zu verstehen.

§ 2

Im § 1 der Verordnung über die Anpassung von Landesraumplänen für Einkaufszentren, LGBl. Nr. 50/2006, entfällt die lit. l; die bisherigen lit. m bis p werden als lit. l bis o bezeichnet.