# Regionaler Strukturplan Gesundheit 2010 (Spitalplan)

15.

Verordnung

der Landesregierung über den regionalen Strukturplan

Gesundheit 2010

(Spitalplan)

Auf Grund des § 100 Abs. 1 des Spitalgesetzes, LGBl. Nr. 54/2005, wird verordnet:

§ 1

Begriffsbestimmungen

Die in der Anlage enthaltenen Begriffe „Versorgungs- und Leistungsbereiche", „medizinisch-technische Großgeräte" sowie die Organisationsformen „Fachschwerpunkt, Departement und Tagesklinik" sind in dem Sinne zu verstehen, wie sie von der Bundesgesundheitskommission im Österreichischen Strukturplan Gesundheit festgelegt sind.

§ 2

Inhalt der Planung

(1) Die Anlage enthält Planungsvorgaben für die einzelnen Krankenanstalten hinsichtlich

(2) Für die Planungsvorgaben nach Abs. 1 gilt der Zielhorizont 2010.

§ 3

Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über den Vorarlberger Spitalplan 2005, LGBl. Nr. 17/2001, in der Fassung LGBl. Nr. 62/2003, außer Kraft.

Die Anlage kann aus technischen Gründen nicht dargestellt werden.