# Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Feldkirch gesetzwidrig war

19.

Kundmachung

der Landesregierung über den Ausspruch

des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Verordnung des

Bürgermeisters der Stadt Feldkirch gesetzwidrig war

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. März 2008, V 44/07-6 und V 45/07-8, entschieden, dass die Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Feldkirch vom 31. März 2004, Z 04 00725, mit der in bestimmten Zonen in der Stadt Feldkirch eine Geschwindigkeitsbeschränkung erlassen wurde, gesetzwidrig war.