# Wahlrechtsänderungsgesetz 2008

Regierungsvorlage 8/2008

23.

Gesetzüber eine Änderung des Landtagswahlgesetzes,des Gemeindewahlgesetzes, des Landes-Volksabstimmungsgesetzes,des Wählerkarteigesetzes und des Gemeindegesetzes

(Wahlrechtsänderungsgesetz 2008)

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Landtagswahlgesetz, LGBl. Nr. 60/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 36/1994, Nr. 65/1997, Nr. 22/1999, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 15/2004, Nr. 37/2007 und Nr. 53/2007, wird wie folgt geändert:

„§ 6

Wahlkarten

„§ 19

Wahlberechtigung

„§ 45a

Briefliche Stimmabgabe

„§ 49a

Prüfung der brieflich eingelangten Wahlkarten am Wahltag

„7. Abschnitt

Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses“

„§ 53a

Zusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse

§ 53b

Zusammenrechnung der Wahlergebnisse der Wahlbezirke,vorläufige Verteilung der Mandate auf die Parteien

(1) Die Landeswahlbehörde hat aufgrund der gemäß § 53a von

den Bezirkswahlbehörden einlangenden Sofortmeldungen für das gesamte Land vorläufig festzustellen:

„8. Abschnitt

Ermittlung des endgültigen Wahlergebnisses“

„§ 54

Überprüfung der örtlichen Wahlergebnisse“

„§ 55a

Prüfung der nachträglich brieflich eingelangten Wahlkarten

§ 55b

Stimmenzählung nach dem Wahltag

(1) Die Bezirkswahlbehörde darf mit der Stimmenzählung erst

beginnen, wenn ihr alle brieflich eingelangten Wahlkarten gemäß§ 55a Abs. 1 übergeben worden sind. Nach Abschluss des Vorganges gemäß § 55a Abs. 2 und 3 öffnet der Leiter der Bezirkswahlbehörde die nach dieser Prüfung einzubeziehenden Wahlkarten und entnimmt die darin enthaltenen Wahlkuverts. Enthält eine Wahlkarte mehr als ein, kein oder kein amtliches Wahlkuvert, ist sie auszuscheiden. Im Übrigen sind die entnommenen Wahlkuverts zu zählen und in ein hierfür vorbereitetes Behältnis zu legen.

(2) Danach sind die gemäß § 55 Abs. 2 einlangenden

Wahlkuverts ebenfalls in das Behältnis nach Abs. 1 zu legen. Nach gründlichem Mischen und Entleeren sind die Wahlkuverts zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen und die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen. Danach sind die Wahlergebnisse im Sinne des § 54 Abs. 2 lit. a bis e zu ermitteln.

§ 55c

Ermittlung des Wahlergebnisses des Wahlbezirkes

(1) Die Bezirkswahlbehörde hat die gemäß §§ 54 Abs. 2 lit. a

bis e und 55b Abs. 2 ermittelten Wahlergebnisse zusammenzurechnen und für den Bereich ihres Wahlbezirkes festzustellen:

Artikel II

Das Gemeindewahlgesetz, LGBl. Nr. 30/1999, in der Fassung LGBl. Nr. 58/2001, Nr. 6/2004 und Nr. 16/2004, wird wie folgt geändert:

„§ 5

Wahlkarten

„§ 7

Wahlberechtigung

Wahlberechtigt ist, wer am Stichtag der Wahl (§ 10 Abs. 1)

„§ 37a

Briefliche Stimmabgabe

„§ 41a

Prüfung der brieflich eingelangten Wahlkarten

Artikel III

Das Landes-Volksabstimmungsgesetz, LGBl. Nr. 60/1987, in der Fassung LGBl. Nr. 37/1994, Nr. 66/1997, Nr. 1/1999, Nr. 35/1999, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 17/2004 und Nr. 27/2005, wird wie folgt geändert:

„§ 2

Stimmrecht, Antragsrecht

VI. Hauptstück) sind alle Personen, die am Stichtag Landesbürger

sind, im Abstimmungsgebiet ihren Hauptwohnsitz haben, vomWahlrecht zum Landtag nicht ausgeschlossen sind und spätestens amletzten Tag der Eintragungsfrist für das Volksbegehren, am Tagder Volksabstimmung oder am Abstimmungstag der Volksbefragung das16. Lebensjahr vollendet haben. Neben Landesbürgern sind auchjene Staatsbürger stimmberechtigt, die unmittelbar vor Verlegungihres Hauptwohnsitzes ins Ausland Landesbürger waren (ehemalige Landesbürger), sofern am Stichtag

VII. Hauptstück) sind alle Personen, die am Stichtag Landesbürgeroder ausländische Unionsbürger sind, im Abstimmungsgebiet ihrenHauptwohnsitz haben, vom Wahlrecht zur Gemeindevertretung nicht ausgeschlossen sind und spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist für das Volksbegehren, am Tag der Volksabstimmung oder am Abstimmungstag der Volksbefragung das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(4) Berechtigt zur Antragstellung auf Durchführung eines Volksbegehrens, einer Volksabstimmung oder einer Volksbefragung nach Abs. 3 (Antragsberechtigte) sind Landesbürger und ausländische Unionsbürger, die ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben, in die Wählerkartei aufgenommen sind und das 16. Lebensjahr vollendet haben.“

„§ 7a

Anbringen

Schriftliche Anbringen können nach Maßgabe der vorhandenen

„§ 49

Ausstellung der Stimmkarte

§ 50

Ausübung des Stimmrechtes mit Stimmkarte

(1) Die Stimmberechtigten, denen eine Stimmkarte ausgestellt

wurde, können ihr Stimmrecht in jedem Abstimmungssprengel desLandes persönlich (Abs. 2) oder auf dem Briefwege (Abs. 3 bis 4) ausüben.

(2) Die Stimmberechtigten dürfen zur persönlichen Ausübung

des Stimmrechtes in einem Abstimmungssprengel des Landes nur zugelassen werden, wenn sie vorher ihre Stimmkarte abgeben, der sie zuvor das Stimmkuvert und den Stimmzettel entnommen haben. Sie sind vom Wahlleiter zu befragen, ob sie die der Stimmkarte angeschlossenen Unterlagen bei sich haben; zutreffendenfalls haben sie diese vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und mit sich zu nehmen. Die Tatsache, dass es sich um einen Stimmkartenwähler handelt, ist im Abstimmungsverzeichnis anzumerken. Die Stimmkarte ist mit der den Stimmberechtigten betreffenden Zahl des Abstimmungsverzeichnisses zu versehen. Sofern es sich um einen Stimmberechtigten handelt, der sein Stimmrecht vor der nach seiner Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde ausübt, ist im Wählerverzeichnis der Name des Wählers abzustreichen und die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses beizusetzen.

(3) Die Stimmberechtigten, die ihr Stimmrecht brieflich

ausüben, haben den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst auszufüllen, den ausgefüllten Stimmzettel in das Stimmkuvert und dieses in die Stimmkarte zu legen sowie die Stimmkarte zu verschließen. Sodann haben sie auf der Stimmkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass sie den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt haben.

(4) Die Stimmkarte ist so rechtzeitig an die zuständige

Gemeindewahlbehörde zu übermitteln, dass sie spätestens bis zur Schließung des letzten Abstimmungslokals am Abstimmungstag beim Gemeindeamt einlangt.

(5) Menschen mit Körperbehinderung oder schwerer

Sehbehinderung dürfen sich bei der Stimmabgabe gemäß Abs. 3 einschließlich dem Verschließen der Stimmkarte einer Person des Vertrauens bedienen, wenn sie dieser Hilfe bedürfen. In diesem Fall hat die Vertrauensperson des Stimmberechtigten die auf der Stimmkarte vorgedruckte Erklärung unter Angabe ihres Namens eigenhändig zu unterschreiben.

(6) Der Leiter der Gemeindewahlbehörde hat die bis zu dem im Abs. 4 genannten Zeitpunkt übermittelten Stimmkarten bis zur Ermittlung des Abstimmungsergebnisses unter Verschluss zu verwahren. Später einlangende Stimmkarten gelten als nicht übermittelt und sind vom Leiter der Gemeindewahlbehörde zu verpacken und versiegelt den Abstimmungsakten anzuschließen.

(7) Die Gemeindewahlbehörde kann eine oder mehrere

Sprengelwahlbehörden bestimmen, welche die bis zum Schließen des letzten Abstimmungslokals bei ihr brieflich eingelangten Stimmkarten auszuwerten hat. Die Gemeindewahlbehörde hat eine solche Festlegung zu treffen, wenn sie sich nicht gleichzeitig auch als Sprengelwahlbehörde betätigt.“

15. Im 6. Abschnitt wird vor dem § 54 folgender § 53a eingefügt:

„§ 53a

Prüfung der brieflich eingelangten Stimmkarten

Artikel IV

Das Wählerkarteigesetz, LGBl. Nr. 29/1999, in der Fassung LGBl. Nr. 58/2001 und Nr. 18/2004, wird wie folgt geändert:

„§ 3

Personenkreis

§ 4

Ehemalige Landesbürger

(1) Staatsbürger, die unmittelbar vor Verlegung ihres

Hauptwohnsitzes ins Ausland Landesbürger waren, können dieAufnahme in die Wählerkartei beim Gemeindeamt jener Gemeindeschriftlich beantragen, in der sie zuletzt ihren Hauptwohnsitz

hatten. Die Gemeinden haben nach Möglichkeit die Antragstellung über das Internet anzubieten.

(2) Der Antragsteller ist von der Eintragung in die Wählerkartei zu verständigen. Gleichzeitig ist er über die Bestimmung des Abs. 5 in Kenntnis zu setzen. Anträge, die zu keiner Eintragung in die Wählerkartei geführt haben, sind als Einsprüche (§ 9) zu behandeln.

(3) Während der Dauer der Eintragung ins Wählerverzeichnis

haben die erfassten Personen der Gemeinde jede Änderung der Wohnsitzadresse im Ausland zum Zweck der Verständigung über die Durchführung von Landtagswahlen sowie von Volksabstimmungen und Volksbefragungen nach dem IV. und VI. Hauptstück des Landes-Volksabstimmungsgesetzes, zur amtswegigen Zusendung einer Wahl- bzw. Stimmkarte oder zum Zweck der Übermittlung von Informationen durch die Gemeinde mitzuteilen. Allenfalls haben sie auch die Änderung ihrer E-Mail-Adresse bekanntzugeben.

(4) Die erfassten Personen erhalten die Wahlkarten bei

Landtagswahlen sowie die Stimmkarten bei Volksabstimmungen und Volksbefragungen an ihre Wohnadresse amtswegig zugesendet, wenn sie dies bei der Gemeinde anlässlich der Antragstellung auf Aufnahme in die Wählerkartei oder zu einem späteren Zeitpunkt beantragen und hierbei zur Kenntnis nehmen, dass sie ihres Wahl- und Stimmrechtes im Falle eines nicht gemeldeten Wohnsitzwechsels (Abs. 3) verlustig gehen können.

(5) In die Wählerkartei aufgenommene ehemalige Landesbürger

sind aus dieser zu streichen, wenn

Artikel V

Das Gemeindegesetz, LGBl. Nr. 40/1985, in der Fassung LGBl. Nr. 69/1997, Nr. 3/1998, Nr. 49/1998, Nr. 62/1998, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004 und Nr. 20/2004, wird wie folgt geändert:

In den §§ 21 Abs. 3, 22 Abs. 1 und 23 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „Bürger der Gemeinde“ durch den Ausdruck „Stimmberechtigten der Gemeinde (§ 20)“ ersetzt.