# Hörbranz, Recht zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde"

26.

Verordnung

der Landesregierung über die Verleihung des Rechtes

zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde"

an die Gemeinde Hörbranz

Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 40/1985, wird verordnet:

Der Gemeinde Hörbranz wird das Recht zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde" verliehen.

Diese Verordnung tritt am 6. Juli 2008 in Kraft.