# Fleischuntersuchungsgebührenverordnung

28.

Verordnung

der Landesregierung über die Erhebung einer

Fleischuntersuchungsgebühr

Auf Grund der §§ 2 Abs. 1, 5 und 6 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgebührengesetzes, LGBl. Nr. 75/1994, in der Fassung LGBl. Nr. 2/2008, wird verordnet:

§ 1

Gebühren und Kosten

(1) Für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie für die Durchführung einer Hygienekontrolle beträgt die Höhe der Gebühr je angefangene Viertelstunde des tatsächlichen Zeitaufwandes 18,95 Euro. Bei der Durchführung einer Hygienekontrolle sind zudem Fahrtkosten in der Höhe von 64 Cent je km zu entrichten.

(2) Für eine Überprüfung der Beurteilung des amtlichen Fachassistenten durch den amtlichen Tierarzt sind im Falle einer Bestätigung der Beurteilung zusätzlich 100 v.H. der Gebühr gemäß des Abs. 1 zu entrichten.

(3) An Werktagen zwischen 20.00 und 6.00 Uhr und an Samstagen nach 12.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ist ein Zuschlag von 100 v.H. der Gebühr gemäß Abs. 1 zu entrichten, wenn die Untersuchungen auf Verlangen des Gebührenschuldners vorgenommen werden.

(4) Die Gebühr für eine angefangene Viertelstunde gemäß Abs. 1 ist auch dann zu entrichten, wenn sich das Aufsichtsorgan aufgrund der Anmeldung zur Schlachtstätte begeben hat, die Schlachttier- oder Fleischuntersuchung aber nicht vornehmen kann, weil der Gebührenschuldner die beabsichtigte Schlachtung nicht oder erst später vornehmen will.

(5) Der Gebührenschuldner hat neben der gemäß den Abs. 1 bis 3 zu entrichtenden Gebühr auch die Kosten für eine von einer Untersuchungsanstalt durchgeführte mikrobiologische Fleischuntersuchung sowie die Untersuchung auf Rückstände oder Fleischmängel bzw. anderer amtlich angeordneter Proben zuzüglich der Kosten für den Versand zu

tragen, wenn das Ergebnis der Untersuchung den Verdacht auf Rückstände oder Fleischmängel oder Keimgehalt bestätigt und der Schlachtkörper als nicht genusstauglich beurteilt wird.

§ 2

Meldung des Aufsichtsorgans

Das Aufsichtsorgan hat aufgrund der in einem Kalendermonat durchgeführten Untersuchungen und Kontrollen bis zum Fünften des Folgemonats der zuständigen Bezirkshauptmannschaft schriftlich zu melden:

§ 3

Entgelte und Frachtkosten

(1) Die den Aufsichtsorganen, die nicht Bedienstete des Landes oder der Gemeinde sind, zustehende Höhe der Entgelte wird wie folgt festgesetzt:

a) für Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 je angefangene Viertelstunde

15,26 Euro, wobei für die Berechnung des Zeitaufwandes nur die

unmittelbar im Fleischbetrieb, die für die Entnahme und

Einsendung von Proben zur mikrobiologischen

Fleischuntersuchung oder anderer amtlich angeordneter Proben oder

die bei der Trichinenuntersuchung anfallenden Zeiten herangezogen

werden dürfen,

b) für das Zurücklegen der Wege zur Durchführung der Schlachttier-

und Fleischuntersuchung und der Trichinenuntersuchung bei

Entfernungen

bis einschließlich fünf Kilometer (Weggeldzone 1) 2,76 Euro

zwischen fünf und einschließlich zehn Kilometer

(Weggeldzone 2) 5,52 Euro

über zehn Kilometer (Weggeldzone 3) 8,28 Euro,

(2) Den Aufsichtsorganen, die nicht Bedienstete des Landes oder der Gemeinde sind, sind die Frachtkosten für die Einsendung von Proben zur mikrobiologischen Fleischuntersuchung oder von anderen amtlich angeordneten Proben zu ersetzen.

§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung dieser Verordnung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Fleischuntersuchungsgebührenverordnung, LGBl. Nr. 83/1997, in der Fassung LGBl. Nr. 82/1998, Nr. 10/2001, Nr. 60/2001, Nr. 14/2003, Nr. 76/2003 und Nr. 67/2005 außer Kraft.