# Landesumlage 2008

30.

Verordnung

der Landesregierung über das Ausmaß der Landesumlage 2008

Auf Grund des § 2 des Landesumlagegesetzes, LGBl. Nr. 39/1998, in der Fassung LGBl. Nr. 25/ 2008, wird verordnet:

Das Ausmaß der von den Gemeinden im Jahr 2008 einzuhebenden Landesumlage wird mit 7,6 v.H. der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Werbeabgabe und des Ausgleichs für die Abschaffung der Selbstträgerschaft festgesetzt.