# Zulässigerklärung der Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Hohenems

37.

Verordnung

der Landesregierung über die Änderung der Verordnung über die

Zulässigerklärung der Widmung besonderer Flächen für

Einkaufszentren in Hohenems*)

Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 43/1999 und Nr. 23/2006, wird verordnet:

Die Verordnung über die Zulässigerklärung der Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Hohenems, LGBl. Nr. 44/2002, wird wie folgt geändert:

Die lit. a lautet:

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung

während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung,

in der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn sowie im Amt der Stadt

Hohenems zur allgemeinen Einsicht auf.