# Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Fußach, Änderung

42.

Verordnung

der Landesregierung über eine Änderung der Verordnung der

Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer

besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Fußach*)

Auf Grund des § 8 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, wird verordnet:

Die Verordnung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Fußach, LGBl. Nr. 70/2007, wird wie folgt geändert:

Die Wortfolge „Verkaufsflächen von 670 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG)“ wird durch die Wortfolge „Verkaufsflächen von 760 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), hievon höchstens 737 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel,“ ersetzt.

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während

der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.