# Vergabegebührenverordnung

43.

Verordnung

der Landesregierung über die Höhe und Einzahlung

der Gebühren in Vergabenachprüfungsverfahren

(Vergabegebührenverordnung)

Auf Grund des § 18 Abs. 3 und 4 des Vergabenachprüfungsgesetzes, LGBl. Nr. 1/2003, in der Fassung LGBl. Nr. 53/2006, wird verordnet:

§ 1

Gebührenpflicht

(1) Für Nachprüfungsanträge gemäß § 4 Abs. 2 und 3 und Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 15 Abs. 1 des Vergabenachprüfungsgesetzes muss der Antragsteller jeweils eine Gebühr entrichten. Ausgenommen sind Anträge auf Überführung eines Nichtigerklärungsverfahrens in ein Feststellungsverfahren gemäß § 11 Abs. 6 und Anträge auf Erstreckung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 15 Abs. 6 des Vergabenachprüfungsgesetzes.

(2) Die Gebühr muss bei der Antragstellung entrichtet werden. Bieter- und Arbeitsgemeinschaften müssen die Gebühr nur einmal bezahlen.

§ 2

Gebührenhöhe

(1) Für Nachprüfungsanträge nach § 4 Abs. 2 und 3 des Vergabenachprüfungsgesetzes hat der Antragsteller bei der Einbringung des Antrages jeweils eine Gebühr in nachstehender Höhe zu entrichten:

a) Direktvergaben

Anträge bei Direktvergaben 140 Euro

Anträge auf Feststellung der Unzulässigkeit einer

direkten Zuschlagserteilung gemäß § 4 Abs. 3 lit. d

des Vergabenachprüfungsgesetzes im Oberschwellenbereich 420 Euro

Anträge auf Feststellung der Unzulässigkeit einer

direkten Zuschlagserteilung gemäß § 4 Abs. 3 lit. d des

Vergabenachprüfungsgesetzes im Unterschwellenbereich 210 Euro

b) Anträge in einem Verhandlungsverfahren ohne

vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich

Bauaufträge 280 Euro

Liefer- und Dienstleistungsaufträge 210 Euro

c) Anträge in einem nicht offenen Verfahren ohne vorherige

Bekanntmachung im Unterschwellenbereich Bauaufträge 420 Euro

Liefer- und Dienstleistungsaufträge 245 Euro

d) Anträge in sonstigen Verfahren im Unterschwellenbereich

Bauaufträge 1.750 Euro

Liefer- und Dienstleistungsaufträge 560 Euro

e) Anträge in sonstigen Verfahren im Oberschwellenbereich

Bauaufträge 3.600 Euro

Liefer- und Dienstleistungsaufträge 1.120 Euro

(2) Für Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 15 Abs. 1 des Vergabenachprüfungsgesetzes ist jeweils die Hälfte der Gebühr nach Abs. 1 und 3 zu bezahlen.

(3) Für einen Antrag, der sich lediglich auf die Vergabe eines Loses bezieht, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert nach den §§ 12 und 180 des Bundesvergabegesetzes 2006 nicht erreicht, ist nur die Gebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu bezahlen.

(4) Die Gebühr für einen Nachprüfungsantrag gemäß § 4 Abs. 2 oder 3 des Vergabenachprüfungsgesetzes beträgt 80 % der Gebühr nach Abs. 1 und 3, wenn derselbe Antragsteller im selben Vergabeverfahren bereits einen Nachprüfungsantrag gestellt hat.

§ 3

Indexanpassung der Gebühren

Die im § 2 angeführten Gebührensätze ändern sich jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem sich der durchschnittliche österreichische Verbraucherpreisindex des zweitvorangegangenen Jahres im Verhältnis zum Jahr 2004 geändert hat. Die Gebührensätze sind auf ganze Euro ab- oder aufzurunden.

§ 4

Art der Einzahlung der Gebühren

Die Gebühren sind an den Unabhängigen Verwaltungssenat durch Überweisung im bargeldlosen Zahlungsverkehr (Erlag- oder Zahlschein, E-Banking) einzuzahlen. Die Einzahlung der Gebühren muss bei Antragstellung nachgewiesen werden.

§ 5

Schlussbestimmungen

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verwaltungsabgabenverordnung für Vergabenachprüfungsverfahren, LGBl. Nr. 4/2003, außer Kraft.