# Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufzentrum in Dornbirn

44.

Verordnung

der Landesregierung über die Zulässigerklärung

der Widmung einer besonderen Fläche für ein

Einkaufszentrum in Dornbirn*)

Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 43/1999 und Nr. 23/2006, wird verordnet:

§ 1

Im Bereich der Liegenschaften GST-NRN .5012, .5013, .5014, 9945/1, 9945/2, 9946, 9947, 9951, 9957, 9958/4, 9959/1 und 19848, GB Dornbirn, wird die Widmung einer besonderen Fläche für die Errichtung eines Einkaufszentrums mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 10.000 m², hievon höchstens 8.000 m² Verkaufsfläche für Waren des nicht täglichen Bedarfs, die nach dem Kauf regelmäßig mit Kraftfahrzeugen abgeholt oder transportiert werden, wie Möbel, Baustoffe und -geräte, Gartenbedarf, Fahrzeuge, Maschinen, Elektro-Haushaltsgroßgeräte sowie Sportgroßgeräte (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 1 RPG), und höchstens 2.000 m² Verkaufsfläche für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), für zulässig erklärt.

§ 2

Die Widmung wird von der Erlassung einer Verordnung über das Mindestmaß der baulichen Nutzung abhängig gemacht. Das Mindestmaß wird wie folgt festgelegt:

Mindestgeschosszahl 2, wobei ein Geschoss keine geringere Geschossfläche als 80 % der Geschossfläche des größten Geschosses aufweisen darf, um als ganzes Geschoss gezählt zu werden. Geschosse sind als tatsächliche Geschosse unabhängig vom Niveau und von der Geschosshöhe zu verstehen.

*) Der Erläuterungsbericht sowie Umweltbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.