# Kindergartengesetz, Änderung

Regierungsvorlage 53/2008

48.

Gesetzüber eine Änderung des Kindergartengesetzes

Der Landtag hat beschlossen:

Das Kindergartengesetz, LGBl. Nr. 49/1991, in der Fassung LGBl. Nr. 22/1993, Nr. 58/2001, Nr. 49/2002 und Nr. 1/2008, wird wie folgt geändert:

„I. Abschnitt

Errichtung und Betrieb“

„§ 5

Anzeige der Betriebsaufnahme“

“§ 11

Erziehung und vorschulische Bildung“

„§ 11a

Bedarfserhebung

„§ 13

Gruppengröße“

„§ 15

Öffnungszeiten und Ferien“

„IV. Abschnitt

Förderung des Landes

§ 17a

Der Betrieb eines Kindergartens wird von der Landesregierungjedenfalls nur dann gefördert, wenn er den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht.“

„VI. Abschnitt

Dienstrecht derGemeinde-Kindergartenpädagoginnen

(Gemeinde-Kindergartenpädagogen)“

„VII. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 21

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind

solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 22

Inkrafttreten, Außerkrafttreten,Übergangsbestimmungen

(1) Das Gesetz über eine Änderung des Kindergartengesetzes,

LGBl. Nr. 48/2008, tritt am 1. September 2008 in Kraft.

(2) Am 1. September 2008 bereits anhängige Verfahren auf

Errichtung eines Kindergartens sowie auf Betriebsaufnahme sindnach den §§ 3 bis 5 in der Fassung vor dem LGBl. Nr. 48/2008 zu beenden.

(3) Abweichend von § 13 Abs. 1 in der Fassung LGBl. Nr. 48/2008 gilt