# Jagdverordnung

55.

Verordnung

der Landesregierung über eine Änderung der Jagdverordnung

Auf Grund der §§ 20 Abs. 6, 25 Abs. 5, 27 Abs. 2, 33 Abs. 7, 36 Abs. 1, 42 Abs. 5, 52 Abs. 5 und 6 und 62 Abs. 3 des Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 32/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 67/1993, Nr. 6/2004, Nr. 35/2004 und Nr. 54/2008, wird verordnet:

Die Jagdverordnung, LGBl. Nr. 24/1995, in der Fassung LGBl. Nr. 60/2001, Nr. 19/2002, Nr. 7/2005 und Nr. 72/2007, wird wie folgt geändert:

1. Der § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Jagdverfügungsberechtigte hat die öffentliche

Ausschreibung der Jagd durch Anschlag an der Amtstafel des Gemeindeamtes und durch Verlautbarung im Amtsblatt für das Land Vorarlberg mindestens zwei Wochen vor Ablauf der Angebotsfrist kundzumachen. Die Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:

„5. Abschnitt

Kennzeichnung der Wildruhezonen und der Sperrgebiete

§ 24

„b) Murmeltiere 16.08. – 30.09.

Feld- und Schneehasen 1.10. – 15.01.

Jungfüchse 1.05. – 28.02.

Dachse und Füchse 1.07. – 28.02.

Haus- oder Steinmarder 1.09. – 28.02.

Schwarzwild, Bisamratten, Marderhunde

und Waschbären 1.04. – 31.03.“

„§ 48

Ersatz der Jagdschutzprüfung

„§ 49

a) für Jagdschutzorgane, Ausbildungsjäger und

Jagdverwalter 8,70 Euro

b) für Personen mit Hauptwohnsitz im Inland und

Unionsbürger sowie Personen, die diesen nach

dem Recht der Europäischen Union gleichgestellt

sind, 30,30 Euro

c) für alle übrigen Personen 76,20 Euro.

a) für Personen mit Hauptwohnsitz im Inland und

Unionsbürger sowie Personen, die diesen nach

dem Recht der Europäischen Union gleichgestellt

sind, 15,00 Euro

b) für alle übrigen Personen 41,10 Euro.“