# Druckfehlerberichtigung

56.

Kundmachung

der Landesregierung über die Berichtigung eines

Druckfehlers im Landesgesetzblatt

Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1989, in der Fassung LGBl. Nr. 65/2002, wird kundgemacht:

Das Titelblatt des 23. Stückes des Landesgesetzblattes ist in der Weise zu berichtigen, dass es im Kopfteil bei der 47. Kundmachungsnummer statt „Verordnung: Schulsprengel der öffentlichen Polytechnischen Lehrgänge, Änderung“ zu lauten hat „Verordnung:

Schulsprengel der öffentlichen Polytechnischen Schulen, Änderung“.