# Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Feldkirch

57.

Verordnung

der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung

einer besonderen Fläche für ein Einkaufzentrum in Feldkirch*)

Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 43/1999 und Nr. 23/2006, wird verordnet:

§ 1

(1) Im Bereich der Liegenschaften GST-NRN 4866/6, 4868, 4870, .318 und 5177/2, GB Altenstadt, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Gesamtverkaufsfläche von 3.100 m², hievon höchstens 2.162,50 m² Verkaufsfläche für sonstige Waren (§ 15 Abs 1 lit. a Z. 2 RPG) und hievon wiederum höchstens 600 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.

(2) Die Widmung wird von der Erlassung einer Verordnung über das Mindestmaß der baulichen Nutzung abhängig gemacht. Das Mindestmaß wird wie folgt festgelegt:

Mindestgeschosszahl 2, wobei ein Geschoss keine geringere Geschossfläche als 80 % der Geschossfläche des größten Geschosses aufweisen darf, um als ganzes Geschoss gezählt zu werden. Geschosse sind als tatsächliche Geschosse unabhängig vom Niveau und von der Geschosshöhe zu verstehen.

§ 2

Die Verordnung über die Anpassung von Landesraumplänen für Einkaufszentren, LGBl. Nr. 50/2006, in der Fassung LGBl. Nr. 10/2008, wird wie folgt geändert:

*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während

der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.