# Gemeindebeamten-Ruhebezug- und Versorgungsgenusszulagenverordnung

78.

Verordnung

der Landesregierung über die Mindestsätze für die

Bemessung der Ruhebezugzulage und der Versorgungsgenusszulage

für die Gemeindebeamten und deren Hinterbliebene

(Gemeindebeamten-Ruhebezug- und Versorgungsgenusszulagenverordnung)

Auf Grund der §§ 82 Abs. 2 und 92 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl. Nr. 49/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 20/2005, wird verordnet:

§ 1

(1) Der Mindestsatz für die Bemessung der Ruhebezugzulage (§ 82 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes 1988) beträgt 772,40 Euro. Der Mindestsatz erhöht sich für den Ehegatten um 385,68 Euro und für jedes Kind, für das eine Kinderzulage gewährt wird, um 80,95 Euro.

(2) Der Mindestsatz für die Versorgungsgenusszulage (§ 92 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes 1988) beträgt

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gemeindebeamten-Ruhe- und Versorgungsgenusszulagenverordnung, LGBl. Nr. 24/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 60/2001, außer Kraft.