# Landesumlage 2009

2.

Verordnung

der Landesregierung über das Ausmaß der Landesumlage 2009

Auf Grund des § 2 des Landesumlagegesetzes, LGBl. Nr. 39/1998, in der Fassung LGBl. Nr. 25/2008, wird verordnet:

Das Ausmaß der von den Gemeinden im Jahr 2009 einzuhebenden Landesumlage wird mit 7,6 v.H. der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Werbeabgabe und des Ausgleichs für die Abschaffung der Selbstträgerschaft festgesetzt.