# Hausbesorger-Entgeltverordnung

5.

Verordnung

des Landeshauptmannes über die Festsetzung des Entgeltes,

des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes für Hausbesorger

(Hausbesorger-Entgeltverordnung)

Auf Grund der §§ 7 Abs. 4 bis 7, 8 und 10 Abs. 2 des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, in der Fassung BGBl. Nr. 314/1971, wird verordnet:

§ 1

Entgelt

(1) Die Höhe des monatlichen Entgeltes für die Dienstleistungen gemäß den §§ 3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes ist aus der Summe der im Abs. 2 festgesetzten Entgeltanteile zu ermitteln.

(2) Als Entgeltanteile werden festgesetzt:

a) für Wohnungen pro Quadratmeter Nutzfläche 21,20 Cent,

b) für andere Räumlichkeiten pro Quadratmeter

Nutzfläche 21,20 Cent,

c) für das Reinigen der Gehsteige und deren

Bestreuung bei Glatteis nach § 4 Abs. 1 Z. 1

lit. e des Hausbesorgergesetzes pro Quadratmeter

der zu reinigenden Fläche 39,21 Cent.

§ 2

Materialkostenersatz

Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. a bis d des Hausbesorgergesetzes erforderlichen Materialien wird als Vergütung (Materialkostenersatz) ein monatlicher Zuschlag zu dem Entgelt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a und b im Ausmaß von 20 v.H. festgesetzt. Der monatliche Zuschlag ist auf volle Cent aufzurunden.

§ 3

Aufrundung

Die nach den §§ 1 und 2 sich ergebende Gesamtsumme ist erforderlichenfalls auf den nächsthöheren vollen Centbetrag aufzurunden.

§ 4

Sperrgeld

Das Ausmaß des Sperrgeldes wird, wenn die Dienste des Hausbesorgers vor 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit 4 Euro und, wenn die Dienste des Hausbesorgers nach 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit 4,60 Euro festgesetzt.

§ 5

Ausmaß der Erhöhung des Entgeltes

Das Ausmaß der Erhöhung des im § 1 festgesetzten Entgeltes beträgt gegenüber dem im § 1 der Hausbesorger-Entgeltverordnung, LGBl. Nr. 65/2007, festgesetzten Entgelt für das Entgelt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a bis c 4 v.H.

§ 6

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Hausbesorger-Entgeltverordnung, LGBl. Nr. 65/2007, außer Kraft.

(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden, gegenüber der Regelung dieser Verordnung für Hausbesorger günstigeren Entgeltvereinbarungen bleiben unberührt.