# Landes-Pflegegeldgesetz, Änderung

Selbständiger Antrag 117/2008

7.

Gesetzüber eine Änderung des Landes-Pflegegeldgesetzes

Der Landtag hat beschlossen:

Das Landes-Pflegegeldgesetz, LGBl. Nr. 38/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 21/1995, Nr. 3/1997, Nr. 57/1997, Nr. 18/1999, Nr. 58/2001, Nr. 15/2002, Nr. 18/2005, Nr. 27/2006 und Nr. 66/2007, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 werden die bisherigen Abs. 3 und 4 durch folgende Abs. 3 bis 6 ersetzt:

„(3) Bei der Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht. Hiebei ist auf die besondere Intensität der Pflege bei schwerstbehinderten Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 7. bzw. 15. Lebensjahr Bedacht zu nehmen. Um den erweiterten Pflegebedarf zu erfassen, ist abgestimmt nach dem Lebensalter jeweils zusätzlich ein Pauschalwert hinzuzurechnen, der den Mehraufwand für die pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abzugelten hat (Erschwerniszuschlag).

(4) Der Pauschalwert gemäß Abs. 3 ist anzuwenden, wenn

behinderungsbedingt zumindest zwei voneinander unabhängige, schwere Funktionseinschränkungen vorliegen. Solche Funktionseinschränkungen sind insbesondere schwere Ausfälle im Sinnesbereich, schwere geistige Entwicklungsstörungen, schwere Verhaltensauffälligkeiten oder schwere körperliche Funktionseinschränkungen.

(5) Bei der Beurteilung des Pflegebedarfes von

pflegebedürftigen Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, ist auf die besondere Intensität der Pflege in diesen Fällen Bedacht zu nehmen; um den erweiterten Pflegebedarf von pflegebedürftigen Personen mit einer solchen Behinderung entsprechend zu erfassen, ist zusätzlich ein Pauschalwert hinzuzurechnen, der den Mehraufwand für die aus der Behinderung erfließenden pflegeerschwerenden Faktoren für die gesamte Pflegesituation pauschal abzugelten hat (Erschwerniszuschlag).

(6) Pflegeerschwerende Faktoren gemäß Abs. 5 liegen vor, wenn

sich Defizite der Orientierung, des Antriebes, des Denkens, der planerischen und praktischen Umsetzung von Handlungen, der sozialen Funktion und der emotionalen Kontrolle in Summe als schwere Verhaltensstörung äußern.“

„§ 3a

Mindesteinstufungen

„6. Abschnitt

Förderungen

§ 26a

Art der Förderungen

Förderungen nach diesem Abschnitt erfolgen im Rahmen derPrivatwirtschaftsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf diese Förderungen besteht nicht.

§ 26b

Förderung der 24-Stunden-Betreuung

(1) Zum Zwecke der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung von

Pflegegeldbeziehern gewährt das Land eine Förderung aufgrund derArt. 15a B-VG Vereinbarung über die gemeinsame Förderung der24-Stunden-Betreuung mit der Maßgabe, dass diese Förderungunabhängig von allfällig vorhandenem Vermögen der zu betreuendenPerson gewährt wird und das Bundesamt für Soziales undBehindertenwesen (Bundessozialamt) zur Entscheidung zuständigist. Die näheren Bestimmungen zur Förderung, insbesondere überdie Voraussetzungen und die Höhe, sind durch Richtlinien der Landesregierung zu regeln.

(2) Die Kosten, die dem Land durch die Gewährung der Förderungen nach Abs. 1 entstehen, und die Kosten, die dem Bund durch die Gewährung von Förderungen an Bundespflegegeldbezieher im Land aufgrund der im Abs. 1 erwähnten Vereinbarung entstehen, werden gemeinsam im Verhältnis 40 (Land) zu 60 (Bund) finanziert. Für die Tragung des so entstehenden Landesanteils gilt § 23.

§ 26c

Weitere Förderungen

Zum Zwecke der Unterstützung von Pflegegeldbeziehern kann dieLandesregierung über § 26b hinaus weitere Förderungen gewähren.

Die näheren Bestimmungen zur Förderung, insbesondere über dieVoraussetzungen und die Höhe, sind durch Richtlinien der Landesregierung zu regeln.

§ 26d

Verwenden von Daten

(1) Die Landesregierung und das Bundesamt für Soziales und

Behindertenwesen (Bundessozialamt) sind ermächtigt, bei derGewährung von Förderungen nach diesem Abschnitt Daten der Pflegegeldbezieher betreffend Personalien, Sozialversicherungsnummer, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung (einschließlich der Pflegegeldeinstufung), Einkommen und sonstige Umstände, soweit sie zur Prüfung der Voraussetzungen der jeweiligen Förderung notwendig sind, automationsunterstützt zu verwenden. Gleiches gilt für Daten der Pflegepersonen.

(2) Die Übermittlung von gemäß Abs. 1 verwendeten Daten an den Bund und an andere Einrichtungen ist zulässig, soweit die Daten unabdingbare Voraussetzung für die Abwicklung der Förderungen oder die Kostenabrechnung sind.“

„§ 30e

Pflegegeld für schwerstbehinderte Kinder undpflegebedürftige Personen mit einer schweren geistigenoder schweren psychischen Behinderung

Wenn ein Antrag auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes