# Bekämpfung des Pflanzenschadorganismus Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et. al., Änderung

11.

Verordnung

der Landesregierung zur Bekämpfung des

Pflanzenschadorganismus Ralstonia solanacearum (Smith)

Yabuuchi et al*)

Auf Grund des § 7 des Pflanzenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 58/2007, wird verordnet:

§ 1

Zweck

Diese Verordnung regelt die im Zusammenhang mit dem Auftreten von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., früher als Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith bekannt, (im Folgenden „Schadorganismus“ genannt), dem Erreger der bakteriellen Braunfäule der Kartoffel sowie der bakteriellen Welke der Kartoffel und der Tomate, gebotenen Maßnahmen, mit denen im Hinblick auf die im Anhang I Abschnitt I der Richtlinie 98/57/EG aufgeführten Wirtspflanzen (im Folgenden „aufgeführtes Pflanzenmaterial“ genannt) folgende Ziele erreicht werden sollen:

§ 2

Überwachung

(1) Die Gemeinde hat jedes Jahr systematische Untersuchungen darüber durchzuführen, ob der Schadorganismus in dem aufgeführten Pflanzenmaterial mit Ursprung im Landesgebiet vorkommt. Zur Ermittlung anderer möglicher Infektionsquellen, die die Erzeugung des aufgeführten Pflanzenmaterials bedrohen, hat sie in Gebieten, in denen das aufgeführte Pflanzenmaterial erzeugt wird, eine Risikobewertung vorzunehmen. Wird dabei die Gefahr der Ausbreitung des Schadorganismus festgestellt, hat die Gemeinde gezielte Untersuchungen darüber durchzuführen, ob der Schadorganismus in anderem als dem aufgeführten Pflanzenmaterial vorkommt, so auch in Wirtspflanzen der Begleitflora aus der Familie der Nachtschattengewächse, sowie in dem zum Bewässern oder Beregnen des aufgeführten Pflanzenmaterials verwendeten Oberflächenwasser und in Abwässern, die aus Anlagen zur Verarbeitung oder Verpackung des aufgeführten Pflanzenmaterials abgeleitet und zum Bewässern oder Beregnen des aufgeführten Pflanzenmaterials verwendet werden. Der Umfang dieser gezielten Untersuchungen ist nach dem festgestellten Risiko festzulegen. Weiters kann die Gemeinde auch bei anderem Material, wie Kultursubstrat, Erde und festen Abfällen industrieller Verarbeitungs- oder Verpackungsanlagen, Untersuchungen über das Vorkommen des Schadorganismus durchführen.

(2) Die Untersuchungen gemäß Abs. 1 haben zu erfolgen

(3) Die Untersuchungen gemäß Abs. 1 sind, insbesondere im Hinblick auf Anzahl, Herkunft, Zu sammensetzung sowie den Zeitpunkt der Entnahme der Proben, nach anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen entsprechend der Biologie des Schadorganismus sowie unter Berücksichtigung der jeweiligen Produktionssysteme durchzuführen.

(4) Die Gemeinde hat der Landesregierung alljährlich bis zum 31. März unter Beachtung des Anhanges I Abschnitt II Nr. 2 der Richtlinie 98/57/EG die Einzelheiten und Ergebnisse der Untersuchungen zu melden. Diese Meldung hat sich ausschließlich auf die Erzeugung des vorangegangenen Jahres zu beziehen.

§ 3

Anzeigepflicht

(1) Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, auf oder in denen sich das aufgeführte Pflanzenmaterial oder andere Gegenstände, die als Überträger des Schadorganismus in Betracht kommen, befinden, sind verpflichtet, jedes atypische Auftreten oder jeden Verdacht eines solchen Auftretens des Schadorganismus unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen.

(2) Die Gemeinde hat Anzeigen nach Abs. 1 unverzüglich auf ihre Richtigkeit zu untersuchen und im Falle ihrer Bestätigung mit allfälligen Anträgen unverzüglich an die Bezirkshauptmannschaft weiterzuleiten.

§ 4

Verdacht

(1) Bei Verdacht des Auftretens des Schadorganismus hat die Bezirkshauptmannschaft amtliche oder amtlich überwachte Laboruntersuchungen zu veranlassen, die im Fall von aufgeführtem Pflanzenmaterial nach dem Verfahren des Anhangs II und unter den Bedingungen des Anhangs III Nr. 1 der Richtlinie 2006/63/EG und in anderen Fällen nach einem anderen amtlich zugelassenen Verfahren durchzuführen sind. Bestätigt sich der Verdacht, so gelten die Bestimmungen des Anhangs III Nr. 2 der Richtlinie 2006/63/EG.

(2) In jedem Verdachtsfall, bei dem entweder Symptome der von dem Schadorganismus verursachten Krankheit festgestellt wurden und ein Schnell-Screeningtest gemäß Anhang II Abschnitt I Nr. 1 und Abschnitt II der Richtlinie 2006/63/EG einen positiven Befund ergeben hat oder bei dem ein Screeningtest gemäß Anhang II Abschnitt I Nr. 2 und Abschnitt III der Richtlinie 2006/63/EG einen positiven Befund ergeben hat, hat die Bezirkshauptmannschaft bis zur Abklärung des Verdachts gemäß Abs. 1

(3) Bei einem Verdachtsfall, in dem die Gefahr der Kontamination des aufgeführten Pflanzenmaterials oder Oberflächenwassers besteht, hat die Landesregierung dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Einzelheiten dieses Verdachts entsprechend der festgestellten Gefahr unverzüglich mitzuteilen.

§ 5

Befall

(1) Wird bei der amtlichen oder amtlich überwachten Laboruntersuchung das Auftreten des Schadorganismus in einer entnommenen Probe bestätigt, hat die Bezirkshauptmannschaft unter Berücksichtigung anerkannter wissenschaftlicher Grundsätze, der Biologie des Schadorganismus und der jeweiligen Produktions-, Vermarktungs- und Verarbeitungssysteme

(2) Die Landesregierung hat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie den anderen Bundesländern unverzüglich jede Befallserklärung gemäß Abs. 1 lit. a Z. 2 und Abs. 1 lit. c Z. 2 sowie die Einzelheiten der Zonenabgrenzung gemäß Abs. 1 lit. a Z. 4 und gegebenenfalls gemäß Abs. 1 lit. c Z. 3 mitzuteilen. Anhang V Nr. 3 der Richtlinie 2006/63/EG ist dabei zu beachten. Gleichzeitig sind sämtliche Zusatzinformationen nach Anhang V Nr. 4 der Richtlinie 2006/63/EG vorzulegen.

§ 6

Bekämpfung

(1) Das aufgeführte Pflanzenmaterial, welches gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z. 2 als befallen erklärt wurde, darf nicht angebaut werden, und es ist unter Aufsicht der Landwirtschaftskammer einer Maßnahme gemäß Anhang VI Nr. 1 der Richtlinie 2006/63/EG zuzuführen, sodass nachweislich keine erkennbare Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht.

(2) Das aufgeführte Pflanzenmaterial, welches gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z. 3 und lit. c Z. 3 als wahrscheinlich befallen erklärt wurde, einschließlich des aufgeführten Pflanzenmaterials, bei dem eine Gefährdung festgestellt wurde und das an Erzeugungsorten produziert wurde, die gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z. 3 als wahrscheinlich befallen erklärt wurden, darf nicht angebaut werden, sondern ist unter Aufsicht der Landwirtschaftskammer gemäß Anhang VI Nr. 2 der Richtlinie 2006/63/EG einer geeigneten Verwendung oder Entsorgung zuzuführen, sodass nachweislich keine erkennbare Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht.

(3) Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe, Lagerräume oder Teile davon sowie sonstige Gegenstände einschließlich Verpackungsmaterial, die gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z. 2 als befallen oder gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z. 3 und lit. c Z. 3 als wahrscheinlich befallen erklärt wurden, sind entweder unschädlich zu beseitigen oder nach den im Anhang VI Nr. 3 der Richtlinie 2006/63/EG aufgeführten geeigneten Verfahren zu entseuchen. Nach der Entseuchung gelten die Gegenstände als nicht mehr befallen.

(4) Unbeschadet der gemäß den Abs. 1 bis 3 getroffenen Maßnahmen sind in der gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z. 4 und lit. c Z. 3 abgegrenzten Sicherheitszone die im Anhang VI Nrn. 4.1 und 4.2 der Richtlinie 2006/63/EG angeführten Maßnahmen durchzuführen.

(5) Wird den aus den Abs. 1 bis 4 hervorgehenden Verpflichtungen nicht entsprochen, so hat die Bezirkshauptmannschaft die zur umgehenden Herstellung des den Abs. 1 bis 4 entsprechenden Zustandes erforderlichen Vorkehrungen durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durchführen zu lassen.

§ 7

Pflanzkartoffeln

(1) Pflanzkartoffeln müssen den Anforderungen der Richtlinie 77/93/EWG genügen und in direkter Linie von Ausgangsmaterial stammen, das gemäß den Bestimmungen des Saatgutgesetzes 1997 gewonnen und in Folge von Laboruntersuchungen, die entweder amtlich oder unter amtlicher Überwachung nach dem Verfahren des Anhangs II der Richtlinie 2006/63/EG durchgeführt wurden, als frei von dem Schadorganismus befunden wurde.

(2) Die Untersuchungen sind wie folgt durchzuführen:

§ 8

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung zur Bekämpfung des Pflanzenschadorganismus Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., LGBl. Nr. 38/2000, außer Kraft.