# Genehmigung einer Änderung der Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Personennahverkehr Blumenegg“

13.

Verordnung

der Landesregierung betreffend die Genehmigung einer

Änderung der Vereinbarung über die Bildung des

Gemeindeverbandes „Personennahverkehr Blumenegg“

Auf Grund des § 93 Abs. 1 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 40/1985, wird verordnet:

Der in der Anlage wiedergegebene Beschluss der Verbandsversammlung des Gemeindeverbandes „Personennahverkehr Blumenegg“ vom 6. November 2006 betreffend eine Änderung der Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Personennahverkehr Blumenegg“ wird genehmigt.

Anlage

Beschluss

der Verbandsversammlung des Gemeindeverbandes

„Personennahverkehr Blumenegg“ vom 6. November 2006 betreffend

eine Änderung der Vereinbarung über die Bildung des

Gemeindeverbandes „Personennahverkehr Blumenegg“

Die Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Personennahverkehr Blumenegg“ wird wie folgt geändert:

„Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes

Personennahverkehr Blumenegg-Walgau“

„§ 3

Organe

5. Im § 4 hat der Abs. 1 zu lauten:

„(1) Die verbandsangehörigen Gemeinden entsenden in die Verbandsversammlung je einen Vertreter mit folgenden Stimmrechten:

Vertreter der Gemeinden Röns, Schnifis, Düns

und Dünserberg je 1 Stimme,

Vertreter der anderen Gemeinden je 4 Stimmen.“

„§ 4a

Verbandsvorstand

Vertretung der Gemeinden Röns, Schnifis, Düns

und Dünserberg 1 Stelle

Vertretung der anderen Gemeinden 4 Stellen.

„§ 5

11. Im § 7 hat der Abs. 2 zu lauten:

„(2) Ein Austritt durch einseitige Erklärung ist möglich.

Innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr, gerechnet vom Inkrafttreten dieser Vereinbarung, ist ein solcher Austritt nur zum Ende einer Fahrplanperiode unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von neun Monaten möglich. Die zur Wirksamkeit des Austrittes erforderliche Änderung der Vereinbarung ist unverzüglich zu beschließen.“

12. Der § 8 hat zu lauten:

„§ 8

Inkrafttreten

Die Änderung der Vereinbarung tritt mit Rechtswirksamkeit der