# Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung

14.

Verordnung

des Landeshauptmannes über eine

Änderung der Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung

Auf Grund des § 23 des Tuberkulosegesetzes, BGB1. Nr. 127/1968, in der Fassung BGBl. Nr. 344/1993, wird verordnet:

Die Verordnung des Landeshauptmannes über die Durchführung von Tuberkulose-Reihenuntersuchungen (Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung), LGB1.Nr. 29/1998, in der Fassung LGB1.Nr. 33/2003, wird wie folgt geändert:

Dem § 2 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend davon sind Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk Bludenz haben, von der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch zu untersuchen.“