# EVTZ-Gesetz

Regierungsvorlage 131/2008

18.

Gesetzüber den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit

(EVTZ-Gesetz)

Der Landtag hat beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Maßnahmen, die für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) erforderlich sind und in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen.

§ 2

Genehmigung der Teilnahme an einem EVTZ

(1) Die Teilnahme an einem EVTZ durch einen der folgenden Rechtsträger bedarf einer Genehmigung der Landesregierung nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006:

(2) Die Genehmigung kann erforderlichenfalls unter Auflagen oder Bedingungen erteilt werden.

(3) Über Berufungen gegen Bescheide gemäß Abs. 1 entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.

§ 3

Registrierung

(1) Die Landesregierung registriert nach Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 die Satzung eines EVTZ, sofern dieser seinen Sitz im Land Vorarlberg hat. Dieses Register ist öffentlich und kann während der Amtsstunden des Amtes der Landesregierung eingesehen werden.

(2) Zum Zwecke der Registrierung sind die Genehmigungen zur Teilnahme der Mitglieder am EVTZ sowie die Satzung vorzulegen.

(3) Die Landesregierung hat die Registrierung nach Abs. 1 durch Hinweis im Amtsblatt für das Land Vorarlberg bekannt zu machen.

§ 4

Verpflichtung zum Austritt,Untersagung der Tätigkeit und Auflösung

(1) Die Landesregierung ist zuständige Behörde nach Art. 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006. Sie entscheidet über die Untersagung der Tätigkeit des EVTZ im Land Vorarlberg, über die Verpflichtung zum Austritt der in § 2 Abs. 1 genannten Mitglieder und über die Auflösung eines EVTZ, der seinen Sitz im Land Vorarlberg hat.

(2) Über Berufungen gegen Bescheide gemäß Abs. 1 entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.

§ 5

Kontrolle der Verwaltung öffentlicher Mittel

(1) Die Landesregierung kontrolliert die ordnungsgemäße Verwaltung öffentlicher Mittel durch einen EVTZ, der seinen Sitz im Land Vorarlberg hat, nach Art. 6 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 und trifft die entsprechenden Vorkehrungen nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006.

(2) Die Kontrolle erstreckt sich insbesondere auf folgende Bereiche: