# Landesbedienstetengesetz 1988, Änderung

Selbständiger Antrag 6/2009

23.

Gesetzüber eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 1988

Der Landtag hat beschlossen:

Das Landesbedienstetengesetz 1988, LGBl. Nr. 1/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 28/1991, Nr. 29/ 1993, Nr. 40/1993, Nr. 22/1994, Nr. 27/1994, Nr. 49/1995, Nr. 2/1997, Nr. 4/1997, Nr. 58/1997, Nr. 64/1997, Nr. 5/1998, Nr. 25/1998, Nr. 19/1999, Nr. 49/2000, Nr. 14/2001, Nr. 58/2001, Nr. 21/2002, Nr. 52/2002, Nr. 26/2003, Nr. 17/2005, Nr. 38/2007 und Nr. 1/2008, wird geändert wie folgt:

„§ 47

Alterskarenz

Für Bezugsteile bis Für Bezugsteile über

Geburts- zur monatlichen der monatlichen

jahr- Höchsteitrags- Höchstbeitrags-

gänge grundlage nach grundlage nach

§ 45 ASVG § 45 ASVG

1960 11,61 v.H. 10,98 v.H.

1961 11,56 v.H. 10,63 v.H.

1962 11,52 v.H. 10,27 v.H.

1963 11,47 v.H. 9,92 v.H.

1964 11,42 v.H. 9,57 v.H.

1965 11,38 v.H. 9,21 v.H.

1966 11,33 v.H. 8,86 v.H.

1967 11,28 v.H. 8,50 v.H.

1968 11,23 v.H. 8,15 v.H.

1969 11,19 v.H. 7,79 v.H.

1970 11,14 v.H. 7,44 v.H.

1971 11,09 v.H. 7,09 v.H.

1972 11,05 v.H. 6,73 v.H.

1973 11,00 v.H. 6,38 v.H.

1974 10,95 v.H. 6,02 v.H.

1975 10,91 v.H. 5,67 v.H.

1976 10,86 v.H. 5,31 v.H.“

„1. Unterabschnitt

Bezüge während des Ruhestandes,Allgemeine Bestimmungen“

„§ 76a

Abschläge

(1) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Übertritts in den Ruhestand aufgrund einer Erklärung nach § 23 Abs. 2 und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Landesbeamte sein

65. Lebensjahr vollenden wird, ist der Ruhebezug um 0,175 v.H. zu kürzen.

(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand (§ 24 Abs. 1 und 3) und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Landesbeamte sein 65. Lebensjahr vollenden wird, ist der Ruhebezug um 0,35 v.H. zu kürzen. Bei einer Versetzung in den Ruhestand nach § 24 Abs. 1 lit. a und b beträgt die Kürzung maximal 22,5 v.H. Die Kürzung hat in jedem Fall nur so weit zu erfolgen, dass der Ruhebezug 50 v.H. der Ruhebezugbemessungsgrundlage nicht unterschreitet.

(3) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt

„§ 76b

Ruhebezugssicherungsbeitrag

„§ 82a

Anpassung des Ruhebezuges

Der Ruhebezug samt Ruhebezugzulage (§ 79) und

§ 82b

Verwendung personenbezogener Daten

(1) Die Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden, die

Träger der Sozialversicherung, die Träger der dienstrechtlichenKranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen und der Hauptverbandder österreichischen Sozialversicherungsträger haben derDienstbehörde auf Verlangen Daten über die Höhe von Einkünftenund der jeweiligen monatlichen Bemessungsgrundlagen zuübermitteln, soweit diese Daten für die Berechnung vonAnsprüchen auf Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse nach diesem Gesetz notwendig sind.

(2) Die Übermittlung von Daten nach Abs. 1 hat nach

Möglichkeit automationsunterstützt zu erfolgen.“

34. Nach dem § 82b wird folgender 2. Unterabschnitt eingefügt:

„2. Unterabschnitt

Bezüge während des Ruhestandes,Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1959 geboreneLandesbeamte

§ 82c

Parallelrechnung

(1) Bei Landesbeamten, die nach dem 31. Dezember 1959 geboren

sind, wird der Ruhebezug nach den Abs. 2 bis 7 berechnet.

(2) Dem Landesbeamten nach Abs. 1 gebührt der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach den §§ 76 Abs. 9 und 147 Abs. 6 und 7 entspricht, das sich aus der vom Landesbeamten bis zum 31. Dezember 2009 erworbenen ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.

(3) Neben dem Ruhebezug nach Abs. 2 ist für den Landesbeamten

ein Ruhebezug unter Anwendung des Allgemeinen Pensionsgesetzes zu berechnen. Der nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz nach Maßgabe des § 82d berechnete Ruhebezug gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100 v.H. entspricht.

(4) Nach § 77 zugerechnete Zeiträume sind bei der Anwendung

der Abs. 2 und 3 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils deren tatsächliche zeitliche Lagerung maßgebend.

(5) Der Gesamtruhebezug des Landesbeamten setzt sich aus den Ruhebezügen nach den Abs. 2 und 3 zusammen.

(6) Der Ruhebezugssicherungsbeitrag nach § 76b ist nur vom

anteiligen Ruhebezug nach Abs. 2 zu entrichten.

(7) Die §§ 75a, 79 bis 82b sind sinngemäß anzuwenden.

§ 82d

Ruhebezugskonto

(1) Zur Berechnung des anteiligen Ruhebezuges nach dem

Allgemeinen Pensionsgesetz (§ 82c Abs. 3) führt dieDienstbehörde automationsunterstützt ein Ruhebezugskonto.

(2) Der § 10 Abs. 2 und die §§ 11 und 12 des Allgemeinen

Pensionsgesetzes sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

Beitragsgrundlage für den Ruhebezugsbeitrag bis zurmonatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG;

„§ 85a

Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses

„§ 85b

Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses

„§ 85c

§ 85d

Meldung des Einkommens

(1) Die Dienstbehörde hat jeden Bezieher eines nach § 85b

erhöhten oder nach § 85c verminderten Versorgungsgenusses einmal jährlich zu einer Meldung seines Einkommens zu verhalten, sofern dieses der Dienstbehörde für das laufende Jahr noch nicht bekannt gegeben worden ist.

(2) Kommt der Anspruchsberechtigte dieser Aufforderung

innerhalb von zwei Monaten nicht nach, so hat die Dienstbehörde den Teil des Versorgungsgenusses, der den Hundertsatz nach § 85a Abs. 2 überschreitet, ab dem nächstfolgenden Monatsersten zurückzubehalten.

(3) Der nach Abs. 2 zurückbehaltene Teil ist nachzuzahlen,

wenn der Anspruchsberechtigte die Meldung erstattet oder die Dienstbehörde auf andere Weise von der maßgebenden Sachlage Kenntnis erhalten hat.“

„§ 94a

Anpassung des Versorgungsgenusses

„§ 147

Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungenzur Novelle LGBl. Nr. 23/2009

Geburtsjahrgänge Vollendung von

bis 1953 61 Lebensjahren

und sechs Monaten

1954 62 Lebensjahren

1955 62 Lebensjahren

und sechs Monaten

1956 63 Lebensjahren

1957 63 Lebensjahren

und sechs Monaten

1958 64 Lebensjahren

1959 64 Lebensjahren

und sechs Monaten

Beginn des

Ruhestandes Durchrechnungszeitraum

(im Jahr) (in Monaten)

2010 12

2011 20

2012 28

2013 36

2014 44

2015 52

2016 60

2017 68

2018 76

2019 84

2020 92

2021 100

2022 108

2023 116

2024 124

2025 132

2026 140

2027 148

2028 156

2029 164

2030 172

Ruhebezugssicherungs-

Beginn des beitrag (v.H. des

Ruhestandes Ruhebezuges

(im Jahr) einschließlich der

Sonderzahlungen)

2010 3,17 v.H.

2011 3,04 v.H.

2012 2,92 v.H.

2013 2,79 v.H.

2014 2,66 v.H.

2015 2,53 v.H.

2016 2,41 v.H.

2017 2,28 v.H.

2018 2,15 v.H.

2019 2,02 v.H.

2020 1,89 v.H.

2021 1,77 v.H.

2022 1,64 v.H.

2023 1,51 v.H.

2024 1,38 v.H.

2025 1,26 v.H.

2026 1,13 v.H.

ab 2027 0,00 v.H.

(10) Der Abs. 9 gilt für Witwen- und Witwerversorgungsgenüsse

sowie für Waisenversorgungsgenüsse sinngemäß.

(11) Witwen- und Witwerversorgungsgenüsse, die ab 01. Juli 2004 gebühren und über die auf der Grundlage des Landesbedienstetengesetzes 1988 in der Fassung vor LGBl. Nr. 23/2009 rechtskräftig abgesprochen wurde, sind auf Antrag unter Anwendung der §§ 85a und 85b neu zu bemessen. Der Antrag muss bis spätestens 30. Juni 2010 eingebracht werden.

(12) Das Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl. Nr. 23/ 2009, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 4, 11 Abs. 4, 56 Abs. 2 und 6 und 147 Abs. 12, tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft.

(13) Für den Fall, dass die §§ 82b und 83 Abs. 4 oder

einzelne ihrer Teile nicht kundgemacht werden können, ist das Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl. Nr. 23/2009, ohne diese Bestimmungen oder ohne diese Teile kundzumachen.“