# Gesetz über Bestimmungen über die Weisungsfreistellung, die Selbstverwaltung und das Wahlrecht, Änderung - Sammelnovelle

Regierungsvorlage 24/2009

36.

Gesetzüber eine Änderung von Bestimmungen über dieWeisungsfreistellung,die Selbstverwaltung und das Wahlrecht

- Sammelnovelle

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Ehrenzeichengesetz, LGBl. Nr. 16/1963, in der Fassung LGBl. Nr. 47/1985 und Nr. 58/2001, wird wie folgt geändert:

Artikel II

Das Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat, LGBl. Nr. 34/1990, in der Fassung LGBl. Nr. 38/2002, Nr. 6/2003 und Nr. 13/2003, wird wie folgt geändert:

„Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat

(UVS-Gesetz)“

Artikel III

Das Landtagswahlgesetz, LGBl. Nr. 60/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 36/1994, Nr. 65/1997, Nr. 22/1999, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 15/2004, Nr. 37/2007, Nr. 53/2007 und Nr. 23/2008, wird wie folgt geändert:

Artikel IV

Das Gemeindewahlgesetz, LGBl. Nr. 30/1999, in der Fassung LGBl. Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 16/2004 und Nr. 23/2008, wird wie folgt geändert:

Artikel V

Das Landesbedienstetengesetz 1988, LGBl. Nr. 1/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 28/1991, Nr. 29/ 1993, Nr. 40/1993, Nr. 22/1994, Nr. 27/1994, Nr. 49/1995, Nr. 2/1997, Nr. 4/1997, Nr. 58/1997, Nr. 64/1997, Nr. 5/1998, Nr. 25/1998, Nr. 19/1999, Nr. 49/2000, Nr. 14/2001, Nr. 58/2001, Nr. 21/2002, Nr. 52/2002, Nr. 26/2003, Nr. 17/2005, Nr. 38/2007, Nr. 1/2008 und Nr. 23/2009, wird wie folgt geändert:

Artikel VI

Das Landesbedienstetengesetz 2000, LGBl. Nr. 50/2000, in der Fassung LGBl. Nr. 15/2001, Nr. 22/ 2002, Nr. 51/2002, Nr. 25/2003, Nr. 17/2005, Nr. 39/2007 und Nr. 24/2009, wird wie folgt geändert:

Artikel VII

Das Gemeindebedienstetengesetz 1988, LGBl. Nr. 49/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 29/1991, Nr. 30/1993, Nr. 41/1993, Nr. 28/1994, Nr. 5/1995, Nr. 50/1995, Nr. 5/1997, Nr. 61/1997, Nr. 64/1997, Nr. 6/1998, Nr. 26/1998, Nr. 20/1999, Nr. 24/2001, Nr. 58/2001, Nr. 23/2002, Nr. 53/2002, Nr. 27/2003, Nr. 20/2005, Nr. 44/2006, Nr. 40/2007, und Nr. 22/2009, wird wie folgt geändert:

Artikel VIII

Das Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz, LGBl. Nr. 34/1964, in der Fassung LGBl. Nr. 25/1976 und Nr. 4/2007, wird wie folgt geändert:

„Gesetzüber die Behördenzuständigkeit zurAusübung der Diensthoheitüber die Landeslehrer

(Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz - L-DHG)“

„§ 1

Zuständigkeit der Landesregierung

Die Diensthoheit über die Landeslehrer an öffentlichen Volks-,

„§ 2a

Zuständigkeit des Schulleiters, Vertretung

„§ 4

Leistungsfeststellung

(6) Die Kommissionen nach den Abs. 2, 3 und 5 sind beschlussfähig, wenn die jeweils in den lit. a und b dieser Absätze genannten Mitglieder oder deren Vertreter sowie mindestens eines der jeweils in den lit. c dieser Absätze genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Kommissionsmitglieder erforderlich.

(7) Bei Verhinderung richtet sich die Vertretung der im Abs. 2

lit. a und b, Abs. 3 lit. b und Abs. 5 lit. a und b genannten Mitglieder nach ihrer Vertretung im Amt. Die anderen Mitglieder werden durch ein in gleicher Weise zu bestellendes Ersatzmitglied vertreten. Diese Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind jeweils für eine fünfjährige Funktionsperiode zu bestellen. Sie müssen disziplinär unbescholten sein.

(8) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kommissionen sind

in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden. Die Kommissionen müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn es seine Funktion nicht mehr ausüben kann oder die Voraussetzungen für seine Bestellung nachträglich weggefallen sind. Ein Mitglied kraft Amtes ist diesfalls durch seine Vertretung im Amt, ein ernanntes Mitglied oder Ersatzmitglied ist für den Rest der Funktionsdauer durch ein neues zu ersetzen.

§ 5

Disziplinarverfahren

(1) Die Durchführung des Disziplinarverfahrens erster Instanz

obliegt Disziplinarkommissionen. Für die Lehrer an öffentlichenVolks-, Haupt- und Sonderschulen sowie an Polytechnischen Schulenist eine Disziplinarkommission bei der Bezirksverwaltungsbehörde,für die Lehrer an öffentlichen Berufsschulen sowie für die Lehreran land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen ist eineDisziplinarkommission beim Amt der Landesregierung einzurichten.

(2) Der Disziplinarkommission bei der Bezirksverwaltungsbehörde haben anzugehören:

„§ 8

Inkrafttreten, Übergangsbestimmung

Artikel IX

Das Gesetz über die Ausübung der dem Lande Vorarlberg zustehenden Diensthoheit über Lehrer, LGBl. Nr. 13/1949, in der Fassung LGBl. Nr. 33/1964 und Nr. 34/1964, wird aufgehoben. Die Aufhebung tritt am 1. September 2009 in Kraft.

Artikel X

Das Patienten- und Klientenschutzgesetz, LGBl. Nr. 26/1999, in der Fassung LGBl. Nr. 21/2003 und Nr. 4/2006, wird wie folgt geändert:

Artikel XI

Das Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 1/1998, in der Fassung LGBl. Nr. 43/2001, Nr. 58/2001, Nr. 38/ 2002, Nr. 3/2006, Nr. 51/2006, Nr. 24/2008 und Nr. 33/2009, wird wie folgt geändert:

Artikel XII

Das Landes-Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl. Nr. 46/1991, in der Fassung LGBl. Nr. 7/1993, Nr. 8/ 1997, Nr. 14/2000, Nr. 58/2001 und Nr. 27/2005, wird wie folgt geändert:

Artikel XIII

Das Schischulgesetz, LGBl. Nr. 55/2002, in der Fassung LGBl. Nr. 11/2007, Nr. 18/2007 und Nr. 1/ 2008, wird wie folgt geändert:

Im § 32 Abs. 1 wird das Wort „Auftrag“ durch die Wortfolge „übertragenen Wirkungsbereich“ ersetzt.

Artikel XIV

Das Bergführergesetz, LGBl. Nr. 54/2002, in der Fassung LGBl. Nr. 27/2005, Nr. 15/2006 und Nr. 1/ 2008, wird wie folgt geändert:

Im § 41 Abs. 1 wird das Wort „Auftrag“ durch die Wortfolge „übertragenen Wirkungsbereich“ ersetzt.

Artikel XV

Das Bienenzuchtgesetz, LGBl. Nr. 20/1990, in der Fassung LGBl. Nr. 58/2001, wird wie folgt geändert:

Artikel XVI

Das Landwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl. Nr. 14/1979, in der Fassung LGBl. Nr. 47/1996, Nr. 58/ 2001, Nr. 6/2004, Nr. 40/2006 und Nr. 1/2008 wird wie folgt geändert:

Dem § 41 wird folgender Satz angefügt:

„Diese Aufgabe ist eine solche des übertragenen Wirkungsbereiches; die Landwirtschaftskammer unterliegt dabei den Weisungen der Landesregierung.“

Artikel XVII

Das Straßengesetz, LGBl. Nr. 8/1969, in der Fassung LGBl. Nr. 58/2001, Nr. 26/2002, Nr. 3/2003 und Nr. 22/2006, wird wie folgt geändert: