# Fleischuntersuchungsgebührenverordnung, Änderung

37.

Verordnung

der Landesregierung über eine

Änderung der Fleischuntersuchungsgebührenverordnung

Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgebührengesetzes, LGBl. Nr. 75/1994, in der Fassung LGBl. Nr. 2/2008, wird verordnet:

Die Fleischuntersuchungsgebührenverordnung, LGBl. Nr. 28/2008, wird wie folgt geändert:

1. Der § 1 Abs. 5 lautet:

„(5) Der Gebührenschuldner hat neben der Gebühr, die er gemäß

den Abs. 1 bis 3 entrichten muss, auch zu entrichten: