# Pflichtschulorganisationsgesetz

Regierungsvorlage 39/2009

39.

Gesetz

über eine Änderung des Pflichtschulorganisationsgesetzes

Der Landtag hat beschlossen:

Das Pflichtschulorganisationsgesetz, LGBl. Nr. 17/1984, in der Fassung LGBl. Nr. 21/1988, Nr. 39/1992, Nr. 26/1995, Nr. 9/1998, Nr. 46/2000 und Nr. 38/2006, wird wie folgt geändert:

„§ 5a

Schülergruppen

„§ 6a

Organisationsformen

„§ 8a

Schülergruppen“

„§ 11a

Schülergruppen“

„§ 14a

Schülergruppen“

„§ 18d

Sprachförderkurse

39. Die §§ 20 und 21 entfallen und der 8. und 9. Abschnitt lauten:

„8. Abschnitt

Schulversuche

§ 20

Schulversuche

(1) Soweit die Durchführung von Schulversuchen die äußere

Organisation der öffentlichen Pflichtschulen berührt, hat dasLand die erforderlichen Vereinbarungen gemäß Art. 15a Bundes-Verfassungsgesetz mit dem Bund abzuschließen. SolcheVereinbarungen sind insbesondere über die Auswahl undFestsetzung der Standorte sowie die Beistellung dererforderlichen Lehrer abzuschließen. Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Die Landesregierung kann abweichend von den Bestimmungen

des 3. und 7. Abschnittes mit Verordnung jene Regelungen treffen, die zur Durchführung von Modellversuchen gemäß § 7a des Schulorganisationsgesetzes erforderlich sind.

9. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 21

Übergangsbestimmung für schulfeste Stellen

Für Lehrer und Leiter an öffentlichen Pflichtschulen, die am31. August 2008 eine schulfeste Stelle inne hatten, ist § 21

Abs. 4 und 5 in der Fassung vor LGBl. Nr. 39/2009 weiterhin anzuwenden.

§ 22

Inkrafttreten

(1) Das Gesetz über eine Änderung des Pflichtschulorganisationsgesetzes, LGBl. Nr. 39/2009, tritt, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die §§ 5, 5a, 8 Abs. 1 und 3, 8a sowie 18c Abs. 1,

jeweils in der Fassung LGBl. Nr. 39/2009, treten am 1. September 2009 für die 1., 2., 3., 5., 6. und 7. Schulstufe und am 1. September 2010 für die 4. und 8. Schulstufe in Kraft.

(3) Die §§ 11 Abs. 1 lit. c, 11a sowie 18c Abs. 1, jeweils in

der Fassung LGBl. Nr. 39/2009, treten am 1. September 2009 für die 1., 2., 5. und 6. Schulstufe der Sonderschule sowie für die