# Vereinbarung zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol über die Feststellung des Verlaufes der gemeinsamen Landesgrenze und die Instandhaltung der Grenzzeichen

Regierungsvorlage 68/2009

41.

Kundmachungdes Landeshauptmannes über die staatsrechtliche Vereinbarungzwischen den Ländern Vorarlberg und Tirolüber eine Änderung der Vereinbarung über die Feststellungdes Verlaufes der gemeinsamen Landesgrenze und dieInstandhaltung der Grenzzeichen

§ 1

Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1989, wird in der Anlage die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der die Vereinbarung zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol über die Feststellung des Verlaufes der gemeinsamen Landesgrenze und die Instandhaltung der Grenzzeichen geändert wird, kundgemacht. Der Landtag hat den Abschluss der Vereinbarung – hinsichtlich Art. I Z. 4 und 5 i.V.m. dem bestehenden Art. 1 Abs. 1 der Vereinbarung sowie hinsichtlich Art. II Abs. 2 als im Verfassungsrang stehend – am 9. Juli 2009 genehmigt.

§ 2

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. II Abs. 2 am 1. Jänner 2010 in Kraft.

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Vereinbarunggemäß Art. 15a B-VG, mit der die Vereinbarung zwischenden Ländern Vorarlberg und Tirol über die Feststellungdes Verlaufes der gemeinsamen Landesgrenze und dieInstandhaltung der Grenzzeichen geändert wird

Das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann, und das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann, schließen folgende Vereinbarung ab:

Artikel I

Die Vereinbarung zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol über die Feststellung des Verlaufes der gemeinsamen Landesgrenze und die Instandhaltung der Grenzzeichen vom 30. September 1967, in der Fassung der Vereinbarung vom 22./28. Mai 1986, wird wie folgt geändert:

Artikel II

(1) Diese Vereinbarung wird in doppelter Urschrift ausgefertigt. Je eine Ausfertigung der Vereinbarung wird beim Amt der Vorarlberger Landesregierung und beim Amt der Tiroler Landesregierung aufbewahrt.

(2) Diese Vereinbarung tritt nach Austausch der schriftlichen Mitteilungen der beiden Länder, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, am 1. Jänner 2010 in Kraft.