# Bestattungsgesetz

Regierungsvorlage 54/2009

43.

Gesetzüber eine Änderung des Bestattungsgesetzes

Der Landtag hat beschlossen:

Das Bestattungsgesetz, LGBl. Nr. 58/1969, in der Fassung LGBl. Nr. 41/1996 und Nr. 58/2001, wird wie folgt geändert:

„§ 37

Enteignung

„§ 46

Bestattungsgebühr

Für die Bestattung einer Leiche oder Urne (Öffnen und

„§ 47

Enterdigungsgebühr

Für die Vornahme einer nicht behördlich angeordneten

„5. Abschnitt

Private Urnenstätten

§ 58

Allgemeines

Für Urnenstätten (§ 28 Abs. 1) von anderen Rechtsträgern als

Gemeinden oder gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften – in diesem Abschnitt private Urnenstätten genannt – gelten die Bestimmungen der §§ 28 Abs. 7, 29 Abs. 2 und 5, 32 Abs. 2 sowie 33 sinngemäß.

§ 59

Verwendung

(1) Die Verwendung einer privaten Urnenstätte bedarf einer

Genehmigung des Bürgermeisters. Die Genehmigung ist auf Antrag zu erteilen, wenn

§ 60

Friedhofsordnung

(1) Vom Rechtsträger einer privaten Urnenstätte ist eine

Friedhofsordnung zu erlassen. Diese hat dem § 2 und dem § 31 mitder Maßgabe zu entsprechen, dass in den Grabstätten nur Urnen beigesetzt werden dürfen.

(2) Eine Ausfertigung der Friedhofsordnung ist dem Bürgermeister nach deren Erlassung unverzüglich zu übermitteln.

§ 61

Übertragung

Soll die Urnenstätte durch einen anderen Rechtsträger

verwendet werden, bedarf es einer Genehmigung des Bürgermeisters. Für die Genehmigung gilt § 59.

§ 62

Stilllegung, Auflassung, Überwachung

Die §§ 56 und 57 gelten sinngemäß.“